Beschlagnahme (§§ 94ff StPO)
BESCHLAGNAHME (§94ff StPO)
Um Beweise zu sichern und zu erlangen sieht die Strafprozessordnung die Sicherung und Beschlagnahme von Gegenständen vor.
§ 94 StPO lautet: (1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.Die Beschlagnahme von Gegenständen erfolgt dann, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, andernfalls werden sie sicher gestellt.
Die Beschlagnahme steht, wie vieles andere, unter einem Richtervorbehalt. D.h., zuständig für die Anordnung der Beschlagnahme ist der Richter. Zuständig ist im Ermittlungsverfahren der Ermittlungsrichter, in dessen Bezirk sich die zu beschlagnahmende Sache befindet
Bei Gefahr in Verzug kann die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen (früher: Hilfsbeamte) die Beschlagnahme anordnen (§ 98 Abs.1 StPO). Berlin hat hierzu die Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft erlassen.
Wie sollte man sich im Falle einer Beschlagnahme verhalten ?
1) Stellen Sie bitte fest, ob ein richterlicher Beschluss vorliegt oder ob die Durchsuchung wegen Gefahr in Verzuges angeordnet ist. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und aushändigen.
2) Wenn ein Durchsuchungsbeschluss vorliegt, stellen Sie fest, ob dieser noch gültig ist ( maximal sechs Monate – zum Durchsuchungsbeschluss: BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997 2 BvR 1992/92))
und wegen welcher Straftat er angeordnet ist.;
-ob der Gegenstand ausreichend genau bezeichnet ist
- Ist dem Beschluss enthalten, dass der Gegenstand als Beweismittel in Betracht kommt
3) Liegt möglicherweise ein Beschlagnahme freier Gegenstand vor.
4) Bitten Sie ggf. darum, Kopien wichtiger Unterlagen machen können.
Die Prüfung der Voraussetzungen sind für einen Laien schwierig einzuschätzen, daher:
Rufen Sie einen Verteidiger oder in Steuerstrafsachen auch ihren Steuerberater an und bitten Sie ihn hinzu. Unsere Notfallnummer finden Sie auf unserer Internetseite.
5) Geben Sie die gesuchten Gegenstände, falls vorhanden, heraus , widersprechen Sie jedoch der Beschlagnahme. Gegenteilige Ratschläge halten wir für falsch, da der Widerspruch gegen die Beschlagnahme dazu führt, dass der beschlagnahmende Beamte binnen drei Tagen einen Beschluss über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme erlangen muss (§ 98 Abs.2 StPO). Andernfalls müssten Sie einen entsprechenden Beschluss beantragen, was Sie jederzeit tun können, was aber möglicherweise in Vergessenheit gerät.