Grundlagen der TÜ
Die Strafprozessordnung erlaubt die Überwachung der Telekommunikation eines Tatverdächtigen – und auch von Dritten Erfahrungsgemäß nicht nur solchen, die als “Nachrichtenermittler” fungieren, sondern auch solche, über die der Aufenthaltsort eines Tatverdächtigen ermittelt werden soll. Rechtsstaatlich – nicht wirklich, da es jeden treffen kann, der in Kontakt mit einem Täter unbekannten Aufenthalts steht (§ 100g StPO). Das Bundesverfassunggericht hat die Teilnichtigkeit der Norm am 2.2.2010 festfestellt (1 BvR 256/08).
Grundlage für die Telekommunikationsüberwachung ist § 100a StPO. Daneben dient das sog. G10 Gesetz der Einschränkung der Grundrechte aus Artikel 10 GG zu Gunsten u.a. der Geheimdienste.
Danach darf ohne Wissen des Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden.
Voraussetzung ist, dass jemand Täter oder Teilnehmer einer schweren Straftat ist, bzw. der Versuch einer solchen Tat unternommen wird oder Vorbereitungshandlungen zu einer solchen Tat begangen wurden. Eine abschließende, wenn auch umfangreiche, Aufzählung der schweren Strafttaten im Sinne der Norm findet sich in § 100a Abs.2 StPO.
Daher darf in einem Fall des Verdachts einer einfachen Steuerhinterziehung (s. § 370 AO) eine TÜ nicht angeordnet werden. Sofern allerdings eine TÜ wegen einer Katalogtat angeordnet wurde und dadurch Erkenntnisse über eine tateinheitlich begangangene Nichtkatalogtat gewonnen wurden, dürfen diese Erkenntnisse verwendet werden. Eine Ausnahme ist § 370 Abs.5 Nr.5 AO, wenn der Betroffene als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt. Hier handelt es sich um eine Katalogtat.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.