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	<title>Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin</title>
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	<description>Fachanwalt für Strafrecht in Berlin, Strafverteidiger</description>
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		<title>(BtMG) BGH vom 17.4.2012 zu den Voraussetzungen eingeschränkter Steuerungsfähigkeit (beim Kokainkonsum) (1 StR 15/12)</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 14:12:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kaiszugang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[einfuhr]]></category>
		<category><![CDATA[Kokain]]></category>
		<category><![CDATA[marihuana]]></category>
		<category><![CDATA[schuldfähigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Die bloße Abhängigkeit von Drogen beeinflusst für sich genommen die Steuerungsfähigkeit nicht.
Dies ist erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat. In diesen Fällen liegen regelmäßig zugleich ein organischer Befund und eine krankhafte seelische Störung vor. Auch beim akuten Rausch ist ein Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit möglich.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die bloße Abhängigkeit von Drogen beeinflusst für sich genommen die Steuerungsfähigkeit nicht.<br />
Dies ist erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat. In diesen Fällen liegen regelmäßig zugleich ein organischer Befund und eine krankhafte seelische Störung vor. Auch beim akuten Rausch ist ein Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit möglich.<span id="more-1540"></span></p>
<p>Die Aussagekraft allein des Nachweises von Drogen und ihrer Abbauprodukte im Blut, im Urin und in den Haaren sei im Hinblick auf die Frage der Steuerungsfähigkeit eines Täters bei der Tat nur begrenzt Im Rahmen einer Gesamtschau habe das Gericht aufgrund der psychodiagnostischen Merkmale unter ergänzender Verwertung der Blut-, Urin- und Haarbefunde (hinsichtlich des Betäubungs- und hier auch Alkoholkonsums) Rückschlüsse auf die Tatzeitbefindlichkeit des Täters zu ziehen.</p>
<p>In einer aktuellen Entscheidung hob der BGH eine Entscheidung des Landgerichts Münchens auf, dass aufgrund einer regelmäßigen und auch tatnahen Konsums von Kokain sowie dem Druck durch Drogenschulden auf eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten schloß.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGH Urteil vom</p>
<p>17.April 2012</p>
<p>1 StR 15/12</p>
<p>&#8230;.</p>
<p>wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.</p>
<p>Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom<br />
17. April 2012, an der teilgenommen haben:</p>
<p>Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof<br />
Nack</p>
<p>und die Richter am Bundesgerichtshof<br />
Rothfuß,<br />
Hebenstreit,<br />
die Richterin am Bundesgerichtshof<br />
Elf,<br />
der Richter am Bundesgerichtshof<br />
Dr. Graf,</p>
<p>Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof<br />
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,</p>
<p>Rechtsanwalt<br />
als amtlich bestellter Vertreter von Rechtsanwalt<br />
als Verteidiger,</p>
<p>Justizangestellte<br />
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,</p>
<p>für Recht erkannt:</p>
<p>Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des<br />
Landgerichts München I vom 21. September 2011 im<br />
Rechtsfolgenausspruch &#8211; mit Ausnahme der Anordnung<br />
des Verfalls von Wertersatz, der bestehen bleibt &#8211; mit den<br />
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.</p>
<p>Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-<br />
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des<br />
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-<br />
richts zurückverwiesen.</p>
<p>Von Rechts wegen</p>
<p>Gründe:</p>
<p>I.</p>
<p>1         Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von<br />
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum un-<br />
erlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der<br />
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat die Strafkammer den<br />
Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.500  angeordnet.</p>
<p>2          Der Strafzumessung hat die Strafkammer den gemäß §§ 21, 49 Abs. 1<br />
StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zugrunde gelegt.<br />
Sie ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten<br />
zum Zeitpunkt der Begehung der Tat infolge einer akuten Intoxikation, die auf<br />
dem Konsum von Kokain beruhte, nicht ausschließbar erheblich vermindert<br />
war.</p>
<p>3          Mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der An-<br />
ordnung des Verfalls auf Wertersatz beschränkten und auf die Sachrüge ge-<br />
stützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere Rechtsfeh-<br />
ler bei der Anwendung des § 21 StGB.</p>
<p>4          Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.</p>
<p>II.</p>
<p>5          1. Dem &#8211; rechtskräftigen &#8211; Schuldspruch liegen folgende Feststellungen<br />
zugrunde:</p>
<p>Der durch ,,Drogenschulden&#8221; belastete, nicht vorbestrafte Angeklagte,<br />
6<br />
ließ sich in den Niederlanden &#8211; seiner Heimat &#8211; dazu überreden, gegen einen<br />
Kurierlohn in Höhe von 1.500  fünf Kilogramm Marihuana aus den Niederlan-<br />
den nach Linz in Österreich zu transportieren. Der Kurierlohn wurde mit seinen<br />
Schulden verrechnet.</p>
<p>7          Dementsprechend verbrachte der Angeklagte am 7. März 2011 im Lade-<br />
raum seines Fahrzeugs 4.925,8 Gramm Marihuana aus den Niederlanden in<br />
die Bundesrepublik Deutschland. Das Rauschgift hatte einen Wirkstoffgehalt<br />
von 14,50 %. Dies entspricht 714,2 Gramm Tetrahydrocannabinol. Zum Ei-<br />
genkonsum führte er zudem 0,27 Gramm Haschisch und 0,82 Gramm Kokain<br />
mit. Bei einer Polizeikontrolle auf einem Parkplatz an der Autobahn München -<br />
Salzburg wurden die Betäubungsmittel gegen 19.30 Uhr entdeckt und sicher-<br />
gestellt. Der Angeklagte wurde festgenommen.</p>
<p>8          2. Die Entscheidung zur Frage der Schuldfähigkeit beruht auf folgenden<br />
Feststellungen und Erwägungen der Strafkammer:</p>
<p>9          a) Zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation des Angeklagten:</p>
<p>10         Der zur Tatzeit knapp 52-jährige Angeklagte, ein Heizungsinstallateur,<br />
wurde ab 1992 im Wertpapierhandelsgeschäft aktiv, zunächst im Angestellten-<br />
verhältnis, ehe er sich als Börsenmakler selbständig betätigte. Dies endete im<br />
Jahre 2004 mit seiner Privatinsolvenz bei Verbindlichkeiten in Höhe von<br />
185.000 . Danach wirkte er als Berater in Vermögensangelegenheiten. 2009<br />
machte er sich mit einem Malerbetrieb selbständig, aus dem er bis zu seiner<br />
Festnahme monatliche Einkünfte in Höhe von 2.500  erzielte. Aufgrund seines<br />
hohen Kokainverbrauchs hat er bei seinen Lieferanten Schulden in Höhe von<br />
ca. 5.000 bis 6.000 .</p>
<p>11         b) Das Konsumverhalten des Angeklagten:</p>
<p>12         Nach seinen eigenen &#8211; vom Landgericht für glaubhaft erachteten &#8211; Anga-<br />
ben probierte der Angeklagte erstmals im Alter von zwölf bis vierzehn Jahren<br />
Alkohol, zunächst unregelmäßig. Infolge seines wirtschaftlichen Zusammen-<br />
bruchs und des Scheiterns seiner Ehe &#8211; beides im Jahr 2004 &#8211; steigerte er sei-<br />
nen Alkoholkonsum bis zu seiner Inhaftierung auf bis zu zwei Flaschen Port-<br />
wein täglich.</p>
<p>13         Im Alter von 18 Jahren nahm der Angeklagte erstmals Kokain zu sich,<br />
zunächst regelmäßig an Wochenenden. Daneben konsumierte er Ecstasy. Im<br />
Jahre 2004 verzichtete er im Rahmen einer neuen Partnerschaft für die Dauer<br />
von sechs Monaten auf den Konsum von Betäubungsmitteln. Vor seiner Ver-<br />
haftung rauchte er fünfmal pro Woche ca. 1,5 Gramm Kokain. Von Freitag-<br />
abend bis Sonntagnachmittag, während er seinen Sohn bei sich hatte, verzich-<br />
tete er auf den Konsum von Betäubungsmitteln. Im Rahmen von fünf bis sieben<br />
Hauspartys im Jahr nimmt er jeweils fünf bis sieben Tabletten Ecstasy zu sich.<br />
Letztmals konsumierte der Angeklagte vor seiner Inhaftierung auf einem Auto-<br />
bahnparkplatz Kokain.</p>
<p>14         c) Zur Intoxikation und Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit:</p>
<p>15         Der &#8211; sogleich geständige &#8211; Angeklagte wirkte bei seiner Festnahme ge-<br />
genüber dem eingreifenden Polizeibeamten völlig unauffällig. Der Angeklagte<br />
erweckte nicht den Eindruck, unmittelbar vor der Kontrolle Betäubungsmittel zu<br />
sich genommen zu haben.</p>
<p>16         Im Urin des Angeklagten fanden sich Kokain, Kokainstoffwechselpro-<br />
dukte (u.a. Ecgoninmethylester), Temazepam, Oxazepam, Hydroxyzin, Hydro-<br />
xyzinstoffwechselprodukte, Paracetamol und Paracetamolstoffwechselproduk-<br />
te. Im Blutplasma ließen sich die Werte hinsichtlich des Kokains und seiner<br />
Stoffwechselprodukte quantifizieren. Diese lagen in einem sehr hohen, einen<br />
zeitnahen Konsum belegenden Bereich. Durch das Auffinden der Werte von<br />
Cocaethylen und Ecgoninmethylester wird der Vortrag des Angeklagten zu sei-<br />
nem Alkoholkonsum bestätigt, da diese bei zeitnaher Aufnahme von Kokain<br />
und Alkohol gebildet werden. Durch eine ergänzende Untersuchung der Haare<br />
(zwei Zentimeter) des Angeklagten konnte eine Aufnahme der genannten Sub-<br />
stanzen innerhalb der vorangegangenen zwei Monate nachgewiesen werden,<br />
die mit den Werten aufgrund der Blut- und Urinprobe in Einklang stehen. Die<br />
Konzentration der Werte für Kokainabbauprodukte zeigen einen regelmäßigen<br />
intensiven Konsum, der mit Alkoholaufnahme einhergeht.</p>
<p>17         Aufgrund der festgestellten erheblichen Konsumwerte und des dennoch<br />
unauffälligen Eindrucks des Angeklagten, den dieser trotz des unmittelbar zu-<br />
vor erfolgten Konsums auf den Ermittlungsbeamten bei der Festnahme machte,<br />
ist beim Angeklagten von einer erheblichen Gewöhnung auszugehen. Zudem<br />
liegt ständig ein erheblicher Konsumdruck vor.</p>
<p>18         Zur Tatzeit lag eine akute Intoxikation vor. Unter Berücksichtigung dieser<br />
Umstände sowie der Tatsache, dass der erhaltene Kurierlohn zur Begleichung<br />
von Geldschulden aus dem zurückliegenden Ankauf von Rauschgift zum eige-<br />
nen Konsum gedient habe, ferner die Begleichung der Schulden die Voraus-<br />
setzung für den weiteren Erwerb von Betäubungsmitteln gewesen sei, ist eine<br />
erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten gemäß<br />
§ 21 StGB nicht auszuschließen.</p>
<p>19         Die Strafkammer hat sich bei diesen Feststellungen und der hierauf be-<br />
ruhenden Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nach<br />
kritischer Prüfung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen<br />
angeschlossen, eines erfahrenen, der Strafkammer seit vielen Jahren als zu-<br />
verlässig bekannten Gutachters.</p>
<p>20         3. Zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB):</p>
<p>21         Die Strafkammer hat die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten<br />
in einer Entziehungsanstalt schon mangels Vorliegens eines Hanges, berau-<br />
schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, abgelehnt.</p>
<p>22         Beim Angeklagten liege zwar ein langjähriger intensiver Kokainmiss-<br />
brauch vor, zudem trinke er beträchtliche Mengen von Alkohol. Ein Hang im<br />
Sinne von § 64 StGB könne jedoch nicht festgestellt werden. Der Angeklagte<br />
habe keine Vorstrafen. Er sei gesund und in der Vergangenheit ständig einer<br />
geregelten Berufstätigkeit nachgegangen. Der Angeklagte lebe in einem sozial<br />
intakten Umfeld und kümmere sich regelmäßig jedes Wochenende um seinen<br />
Sohn; eine Depravation liege nicht vor. Der Angeklagte sei auch nicht sozial<br />
gefährdet.</p>
<p>III.</p>
<p>23         Gegen die Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Bege-<br />
hung der Tat bestehen durchgreifende sachlich-rechtliche Bedenken.</p>
<p>24         a) Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das<br />
Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem<br />
der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermin-<br />
dert ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren, ohne<br />
dass die Nichteinhaltung einzelner Schritte nach rechtlichen Maßstäben fehler-<br />
haft sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 &#8211; 1 StR 346/03, BGHSt<br />
49, 45, 51 f.; Beschluss vom 12. Juni 2008 &#8211; 3 StR 154/08 Rn. 7; Boetticher/<br />
Nedopil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten,<br />
NStZ 2005, 57 ff.). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem An-<br />
geklagten eine psychische Störung vorliegt, die unter eines der psychopatholo-<br />
gischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind<br />
der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpas-<br />
sungsfähigkeit des Angeklagten zu untersuchen; es ist festzustellen, ob, in wel-<br />
cher Weise und in welchem Umfang sie sich auf dessen Tatverhalten ausge-<br />
wirkt haben.</p>
<p>25         Zur Vermittlung der medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen<br />
im Hinblick auf die Diagnose einer psychischen Störung, deren Schweregrad<br />
und deren innerer Beziehung zur Tat wird der Richter auf sachverständige Hilfe<br />
angewiesen sein, sofern er hierzu nicht aufgrund eigener Sachkunde befinden<br />
kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2003 &#8211; 1 StR 406/03, BGHR<br />
StGB § 21 BtM-Auswirkungen 15, mwN). Dabei bedarf es der Darlegung der<br />
Störung anhand der vier Eingangsmerkmale und dazu, in welchem Ausmaß die<br />
Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus fachwissenschaftlicher Sicht bei der<br />
Tat beeinträchtigt waren. Vom Sachverständigen wird keine juristisch normative<br />
Aussage erwartet, sondern eine empirisch vergleichende über das Ausmaß der<br />
Beeinträchtigung des Täters, etwa im Vergleich zum Durchschnittsmenschen<br />
oder anderen Straftätern. Denn bei der Bejahung eines der Eingangsmerkmale<br />
des § 20 StGB und bei der Annahme verminderter Schuldfähigkeit &#8211; insbeson-<br />
dere der auch normativ geprägten Beurteilung der Erheblichkeit der Verminde-<br />
rung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom<br />
17. März 2009 &#8211; 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221, 223 Rn. 15 ff.; Urteil vom<br />
19. Oktober 2011 &#8211; 2 StR 172/11 Rn. 4) &#8211; handelt es sich um Rechtsfragen. Das<br />
abschließende Urteil über die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist aus-<br />
schließlich Sache des Richters (BGH, Urteile vom 26. April 1955 &#8211; 5 StR 86/55,<br />
BGHSt 8, 113, 124; vom 10. September 2003 &#8211; 1 StR 147/03, BGHR StGB § 21<br />
BtM-Auswirkungen 14; vom 21. Januar 2004 &#8211; 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53;<br />
SSW-StGB/Schöch § 20, Rn. 13). Der Tatrichter hat die Darlegungen des<br />
Sachverständigen daher zu überprüfen und rechtlich zu bewerten. Außerdem<br />
ist er verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nach-<br />
prüfbaren Weise zu begründen.</p>
<p>26         Die bloße Abhängigkeit von Drogen kann eine (schwere) andere seeli-<br />
sche Abartigkeit sein, soweit sie nicht wegen körperlicher Abhängigkeit zu den<br />
krankhaft seelischen Störungen gehört (exogene Psychosen). Die bloße Ab-<br />
hängigkeit beeinflusst für sich genommen die Steuerungsfähigkeit jedoch nicht.<br />
Dies ist erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn langjähriger Betäubungsmit-<br />
telmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat (BGH,<br />
Urteil vom 13. Dezember 1995 &#8211; 3 StR 276/95, BGHR StGB § 21 BtM-<br />
Auswirkungen 12; SSW-StGB/Schöch § 20, Rn. 46). In diesen Fällen liegen<br />
regelmäßig zugleich ein organischer Befund und eine krankhafte seelische Stö-<br />
rung vor. Auch beim akuten Rausch ist ein Ausschluss oder die erhebliche<br />
Verminderung der Steuerungsfähigkeit möglich.</p>
<p>27         Schwere Entzugserscheinungen können die Steuerungsfähigkeit bei Be-<br />
schaffungsdelikten nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. in Kombination mit<br />
Persönlichkeitsveränderungen, aufheben (BGH, Urteile vom 23. August 2000<br />
- 3 StR 224/00; vom 19. September 2001 &#8211; 2 StR 240/01, V.1.). Entzugser-<br />
scheinungen, welche erst bevorstehen, können mitunter den Drang zur Be-<br />
schaffungskriminalität übermächtig werden lassen, wenn die Angst des Täters<br />
vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm (,,grau-<br />
samst&#8221;) erlitten hat und die er als nahe bevorstehend einschätzt, sein Hem-<br />
mungsvermögen erheblich vermindert. Dies kann dann insbesondere bei Hero-<br />
inkonsum die Voraussetzungen des § 21 StGB begründen, ist jedoch trotz der<br />
bei den verschiedenen Drogen unterschiedlichen Entzugsfolgen auch bei Koka-<br />
in nicht von vorneherein völlig ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Novem-<br />
ber 2005 &#8211; 2 StR 389/05, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 16).</p>
<p>28          Die Aussagekraft allein des &#8211; auch quantifizierten &#8211; Nachweises von Dro-<br />
gen und ihrer Abbauprodukte im Blut, im Urin und in den Haaren ist im Hinblick<br />
auf die Frage der Steuerungsfähigkeit eines Täters bei der Tat nur begrenzt<br />
(vgl. SSW-StGB/Schöch, § 20 Rn. 47). Im Rahmen einer Gesamtschau sind<br />
aufgrund der psychodiagnostischen Merkmale unter ergänzender Verwertung<br />
der Blut-, Urin- und Haarbefunde (hinsichtlich des Betäubungs- und hier auch<br />
Alkoholkonsums) Rückschlüsse auf die Tatzeitbefindlichkeit des Täters zu zie-<br />
hen.</p>
<p>29          b) Den danach an die Darlegungen zur Feststellung erheblich verminder-<br />
ter Steuerungsfähigkeit zu stellenden Anforderungen genügen die Urteilsgrün-<br />
de hier nicht.</p>
<p>30          Das angefochtene Urteil beschränkt sich im Wesentlichen darauf, das<br />
Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu referieren und sich diesem pau-<br />
schal anzuschließen, bis auf einen Punkt, ohne sich mit dieser Abweichung<br />
allerdings weiter auseinanderzusetzen. Dies genügt im vorliegenden Fall nicht.</p>
<p>31          Die Anforderungen an die Darlegungen in einem Urteil zur Überprüfung<br />
und Bewertung sachverständiger Äußerungen durch das Gericht sind nicht im-<br />
mer gleich. Liegt ein in sich stimmiges, in seinen Feststellungen und Beurtei-<br />
lungen ohne weiteres nachvollziehbares Sachverständigengutachten vor, wer-<br />
den häufig nach dessen Darstellung knappe Ausführungen genügen, aus de-<br />
nen insbesondere folgt, dass sich das Gericht erkennbar bewusst war und da-<br />
nach entschieden hat, dass es allein seine Aufgabe ist, das abschließende<br />
normative Urteil über die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu treffen, auch<br />
wenn es dem Sachverständigen letztlich uneingeschränkt folgt. Unnötige Wie-<br />
derholungen sind auch in diesem Bereich zu vermeiden.</p>
<p>32          Anders ist es, wenn die sachverständigen Äußerungen zur Steuerungs-<br />
fähigkeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind, Lücken aufweisen oder im<br />
Widerspruch zu sonstigen Feststellungen und Bewertungen der Strafkammer<br />
stehen. So liegt es &#8211; ausgehend von der Darstellung des Sachverständigengut-<br />
achtens in den Urteilsgründen &#8211; hier.</p>
<p>33          Dass sich der Angeklagte während der gesamten, sich über Stunden er-<br />
streckenden &#8211; jedenfalls hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zum Handeltrei-<br />
ben &#8211; Tathandlung in Folge akuter Intoxikation in einem Zustand erheblich ver-<br />
minderter Steuerungsfähigkeit befunden hat, ist anhand der Urteilsgründe nicht<br />
nachvollziehbar und damit einer revisionsrechtlichen Überprüfung schon nicht<br />
zugänglich. Der zwar bedeutsame, aber kontrollierte &#8211; der Angeklagte kam am<br />
Wochenende, wenn sein Sohn bei ihm war, ohne Betäubungsmittel aus &#8211; Be-<br />
täubungsmittelkonsum allein belegt dies nicht. Schwerste Persönlichkeitsver-<br />
änderungen liegen, wie die Strafkammer zu § 64 StGB festgestellt hat, nicht<br />
vor.</p>
<p>34          Dass der letzte Konsum vor der Festnahme des Angeklagten, der regel-<br />
mäßig Kokain zu sich nahm, für ihn außergewöhnlich war und zu seiner Vergif-<br />
tung in einem Grade geführt hätte, die zu einer erheblichen Verminderung der<br />
Steuerungsfähigkeit führte, ist nicht belegt. Welchen Einfluss der Alkoholkon-<br />
sum des Angeklagten (bis zur Tat schließlich zwei Flaschen Portwein am Tag)<br />
dabei hatte, wird nicht erörtert (zum Zusammenwirken von Kokain und Alkohol<br />
vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000 &#8211; 4 StR 131/00, BGHR StGB § 21 Ursa-<br />
chen, mehrere 15). Die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutent-<br />
nahme wird schon nicht mitgeteilt. Auf die mögliche Bedeutung der sonstigen<br />
im Blutplasma festgestellten Wirkstoffe wird nicht eingegangen. Im Übrigen<br />
sprechen die Feststellungen der Strafkammer dafür, dass der letzte Konsum<br />
von Kokain vor der Festnahme des Angeklagten erst nach Antritt der Kurierfahrt<br />
und insbesondere nach Grenzübertritt (Einnahme vor der Festnahme auf einem<br />
Autobahnparkplatz) mit den Betäubungsmitteln stattfand, also wesentliche Teile<br />
der Tathandlung überhaupt nicht tangierte.</p>
<p>35         Mit dem wesentlichen psychodiagnostischen Merkmal, nämlich dem un-<br />
auffälligen Verhalten des Angeklagten bei seiner Festnahme hat sich der Sach-<br />
verständige in diesem Zusammenhang nicht auseinandergesetzt. Er hat dies<br />
nur als Hinweis auf die Gewöhnung des Angeklagten an den Konsum von Be-<br />
täubungsmitteln erwähnt.</p>
<p>36         Der Sachverständige hat seine Annahme erheblich verminderter Steue-<br />
rungsfähigkeit nicht allein auf eine akute Intoxikation sondern auch darauf ge-<br />
stützt, dass der erhaltene Kurierlohn zur Begleichung von Geldschulden aus<br />
dem zurückliegenden Ankauf von Rauschgift zum eigenen Konsum gedient<br />
habe und die Begleichung der Schulden die Voraussetzung für den weiteren<br />
Erwerb von Betäubungsmitteln gewesen sei. Dem hat sich die Strafkammer<br />
zwar ebenfalls pauschal angeschlossen (UA S. 12). Bei Feststellungen zum<br />
Tatgeschehen hat sich die Strafkammer dann jedoch auf die akute Intoxikation<br />
zur Begründung verminderter Steuerungsfähigkeit beschränkt (UA S. 7), ohne<br />
dies aber weiter zu begründen. Allerdings hat das Landgericht im Ergebnis zu<br />
Recht in dem Ziel der Geldbeschaffung &#8211; für die Bezahlung von Schulden als<br />
Voraussetzung weiteren Betäubungsmittelerwerbs &#8211; keine Grundlage für die<br />
Annahme einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gesehen. Die bishe-<br />
rigen Feststellungen hierzu beschreiben allenfalls ein Tatmotiv aber keinen so<br />
intensiven Konsumdruck (Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugser-<br />
scheinungen, die der Angeklagte schon einmal intensivst erlitten hatte), der in<br />
Ausnahmefällen die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindern kann. Ob ein<br />
Täter in einer solchen psychischen Ausnahmesituation (Angst vor Entzugsfol-<br />
gen) dann aber überhaupt noch zu einer mehrstündigen Kurierfahrt und einem<br />
völlig unauffälligen Verhalten bei seiner Festnahme in der Lage hätte sein kön-<br />
nen, wäre gegebenenfalls &#8211; bei Hinweisen auf einen derartigen Erwerbsdruck -<br />
zu erörtern gewesen.</p>
<p>37          Die Abweichung der Strafkammer von den Darlegungen des Sachver-<br />
ständigen hätten jedenfalls für sie allein schon Anlass sein müssen, sich insge-<br />
samt kritischer mit den Äußerungen des Sachverständigen auseinanderzuset-<br />
zen.</p>
<p>38          c) Über die Strafzumessung und &#8211; schon wegen des engen Zusammen-<br />
hangs &#8211; über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-<br />
hungsanstalt wird daher neu zu befinden sein. Sollte eine Unterbringung in ei-<br />
ner Entziehungsanstalt in Betracht kommen, wird § 246a Satz 2 StPO zu be-<br />
rücksichtigen sein. Zu den Voraussetzungen eines Hangs im Sinne von § 64<br />
StGB, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, vgl. BGH, Be-<br />
schluss vom 27. März 2008 &#8211; 3 StR 38/08, Rn. 8 ff. (vgl. auch BGH, Beschlüsse<br />
vom 30. Januar 2001 &#8211; 1 StR 542/00; vom 7. Februar 2012 &#8211; 5 StR 505/11,<br />
Rn. 8 ff., vom 9. Februar 2012 &#8211; 3 StR 2/12, Rn. 3).</p>
<p>Nack                                 Rothfuß                  Hebenstreit</p>
<p>Elf                                   Graf</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.strafverteidiger.pro/btmg-bgh-vom-17-4-2012-zu-den-voraussetzungen-eingeschrankter-steuerungsfahigkeit-beim-kokainkonsum-1-str-1512/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG vom 14.3.2012: Keine Hell&#8217;s Angels Kutten im Gerichtssaal (2 BvR 2405/11)</title>
		<link>http://www.strafverteidiger.pro/bverfg-vom-14-3-2012-keine-hells-angels-kutten-im-gerichtssaal-2-bvr-240511/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Apr 2012 08:36:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kaiszugang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafprozessrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafverteidiger.pro/?p=1536</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die wegen des Verbots des Tragens von Kutten der Hells Angels erging, nicht zur Entscheidung angenommen, da weder ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorläge.  noch ein Verstoß gegen das Prinzip des Fair Trial oder ein Verstoß gegen die EMRK vorläge.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die wegen des Verbots des Tragens von Kutten der Hells Angels erging, nicht zur Entscheidung angenommen, da weder ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorläge.  noch ein Verstoß gegen das Prinzip des Fair Trial oder ein Verstoß gegen die EMRK vorläge.<span id="more-1536"></span><!--more--></p>
<p>Hier die Pressemeldung:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<pre><strong> <big>Bundesverfassungsgericht</big> - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 25/2012 vom 25. April 2012</strong>
Beschluss vom 14. März
<a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120314_2bvr240511.html">2 BvR 2405/11</a></pre>
<hr noshade="noshade" />
<p><big><big><strong>Zum Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit &#8211; hier: Verbot des Tragens von Motorradwesten im Gerichtsgebäude</strong></big></big></p>
<hr noshade="noshade" />
<pre>In einem Strafverfahren vor dem Landgericht Potsdam wurde dem
Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagten vorgeworfen, als Mitglieder des
Hells Angels Motorcycle Club diverse Straftaten, unter anderem
räuberische Erpressung, begangen zu haben, wobei sie die Geschädigten
massiv bedroht und später derart unter Druck gesetzt haben sollen, dass
diese ihre Aussage zeitweilig zurückgenommen hätten. Nach Durchführung
einer Sicherheitskonferenz unter Beteiligung von Mitarbeitern des
Gerichts, der Staatsanwaltschaft, der Polizei und des Justizvollzugs
erließ der Landgerichtspräsident mehrere Sicherheitsverfügungen, wonach
an allen Hauptverhandlungstagen im Justizzentrum unter anderem das
Tragen von Motorradwesten, sog. Kutten, und sonstigen
Bekleidungsgegenständen, die die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub
demonstrieren, untersagt wurde; die Kutten seien in eigener
Verantwortung außerhalb des Gebäudes zu deponieren. 

Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte Aufhebung des
Verbots lehnte der Gerichtspräsident mit der Begründung ab, dass ein
massenhaftes Tragen szenetypischer Kleidung eine nicht hinnehmbare
Machtdemonstration darstelle, die bei der Öffentlichkeit ein Gefühl der
Unsicherheit und Bedrohung hervorrufen sowie Verfahrensbeteiligte
einschüchtern und beeinflussen könne. Das Landgericht verurteilte den
Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und seine Mitangeklagten wegen weiterer
gleichgelagerter Straftaten jeweils zu einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe. Seine Revision gegen das landgerichtliche Urteil, mit
der der Beschwerdeführer auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der
Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen rügte, blieb vor dem
Bundesgerichtshof ohne Erfolg. 

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen strafgerichtlichen Entscheidungen in seinem Recht auf ein
faires Verfahren sowie auf eine willkürfreie Rechtsanwendung verletzt. 

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es liegt weder
ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs.1 GG) vor noch ist der
Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren (Art. 2
Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. 

<strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</strong>

1. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem
denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Danach ist die
Auslegung und Anwendung des in § 169 Satz 1 GVG normierten
Öffentlichkeitsgrundsatzes durch die Fachgerichte nicht willkürlich.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann der Grundsatz der
Öffentlichkeit auch durch gesetzlich nicht erfasste unabweisbare
Bedürfnisse der Rechtspflege modifiziert werden. Dazu gehört die
Notwendigkeit, durch geeignete vorbeugende Maßnahmen für eine sichere
und ungestörte Durchführung der Verhandlung zu sorgen. Maßnahmen, die
den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und
dabei eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen
Merkmalen vermeiden, sind zulässig, wenn für sie ein verständlicher
Anlass besteht. Diese Erwägungen sind verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Des Weiteren ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die
Einschätzung und Bewertung sowohl einer möglichen Beeinträchtigung der
Hauptverhandlung durch das Tragen bestimmter Kleidung oder Abzeichen als
auch der zur Abwehr dieser Gefahr geeigneten und erforderlichen
Maßnahmen verfassungsrechtlich bedenklich wären. 

2. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Recht auf ein faires
Strafverfahren verletzt. Es kann dahin stehen, ob ein Verstoß gegen den
Öffentlichkeitsgrundsatz einen Angeklagten in seinem Recht auf ein
faires Verfahren verletzen kann. Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit
mündlicher Verhandlungen wurde hier gewahrt. Die Sicherheitsverfügungen
des Gerichtspräsidenten führten weder ausdrücklich noch faktisch zum
Ausschluss der Öffentlichkeit insgesamt oder auch nur einzelner
Personengruppen oder Personen. Sie legten ausschließlich
Zugangsmodalitäten fest, deren Befolgung ohne weiteres möglich und
zumutbar war. 

Die Sicherheitsverfügungen widersprechen schließlich nicht den
Anforderungen an eine öffentliche Verhandlung nach der Europäischen
Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), die bei der
Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigen sind. Die
Sicherheitsverfügungen führten nicht zu einem tatsächlichen Hindernis,
als Zuschauer an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können. Das
Gerichtsgebäude war auch für Träger der betreffenden Oberbekleidung nach
wie vor einfach zugänglich, da diese nur ausgezogen und außerhalb des
Gerichtsgebäudes hätte deponiert werden müssen. Es handelte sich
ersichtlich um eine ganz geringfügige Beschränkung.</pre>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>(Wirtschaftsstrafrecht) BGH vom 31.1.2012: Grenzen eines Geständnisses beim Betrug (3 StR 285/11)</title>
		<link>http://www.strafverteidiger.pro/wirtschaftsstrafrecht-bgh-vom-31-1-2012-grenzen-eines-gestandnisses-beim-betrug-3-str-28511/</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Apr 2012 10:27:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kaiszugang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafverteidiger.pro/?p=1534</guid>
		<description><![CDATA[Der Geständige räumt eine bestimmten Sachverhalt ein, nicht zuletzt, um das Verfahren zu verkürzen und im Rahmen einer Verständigung eine mildere Strafe zu erhalten.

Nicht nur in  Wirtschaftsstrafsachen ist diese Praxis stets dann problematisch, wenn etwas eingeräumt wird, was nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung ist. So kann der Täuschende zwar einräumen, getäuscht haben zu wollen, aber nicht, dass er durch die Täuschung auch einen Irrtum erregt hat - sofern ihm die betroffenen Personen nicht davon berichtet haben. Dies gilt auch dann, wenn eine Verständigung vorliegt, da das Gericht den Sachverhalt zunächst pflichtgemäß aufzuklären hat.

In einem aktuellen Fall gestand der Angeklagte, Anleger durch falsche Angaben zum Kauf von Aktien veranlasst zu haben. Zu den Verkaufsgesprächen und den Fehlvorstellungen der Anleger machte er keine Angaben (dies hätte er wohl auch nicht gekonnt). Ohne diese Angaben besteht aber allenfalls eine Vermutung, dass die Anleger durch die unrichtigen Angaben zum Kauf verleitet wurden.


Der BGH hob die Entscheidung des LG Düsseldorf richtigerweise auf.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Geständige räumt eine bestimmten Sachverhalt ein, nicht zuletzt, um das Verfahren zu verkürzen und im Rahmen einer Verständigung eine mildere Strafe zu erhalten.</p>
<p>Nicht nur in  Wirtschaftsstrafsachen ist diese Praxis stets dann problematisch, wenn etwas eingeräumt wird, was nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung ist. So kann der Täuschende zwar einräumen, getäuscht haben zu wollen, aber nicht, dass er durch die Täuschung auch einen Irrtum erregt hat &#8211; sofern ihm die betroffenen Personen nicht davon berichtet haben. Dies gilt auch dann, wenn eine Verständigung vorliegt, da das Gericht den Sachverhalt zunächst pflichtgemäß aufzuklären hat.</p>
<p>In einem aktuellen Fall gestand der Angeklagte, Anleger durch falsche Angaben zum Kauf von Aktien veranlasst zu haben. Zu den Verkaufsgesprächen und den Fehlvorstellungen der Anleger machte er keine Angaben (dies hätte er wohl auch nicht gekonnt). Ohne diese Angaben besteht aber allenfalls eine Vermutung, dass die Anleger durch die unrichtigen Angaben zum Kauf verleitet wurden.<br />
Der BGH hob die Entscheidung des LG Düsseldorf richtigerweise auf.<span id="more-1534"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BUNDESGERICHTSHOF<br />
BESCHLUSS vom 31.1.2012<br />
3 StR 285/11<br />
..</p>
<p>wegen Betruges</p>
<p>Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-<br />
desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 2012 gemäß § 349<br />
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:</p>
<p>Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts<br />
Düsseldorf vom 15. Dezember 2010 mit den zugehörigen Fest-<br />
stellungen aufgehoben.</p>
<p>Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch<br />
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer<br />
des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p>Gründe:</p>
<p>1         Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-<br />
heitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf eine Verfah-<br />
rensrüge sowie sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des An-<br />
geklagten hat Erfolg.</p>
<p>2         1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gründete der Angeklagte<br />
im Jahr 2002 in den Vereinigten Staaten die C.               Inc. zum Zweck<br />
des Erwerbs und des Betriebs von Störzuchtanlagen sowie der Produktion und<br />
Vermarktung von Kaviar. Die Gesellschaft hatte eine Zweigniederlassung in<br />
D.       sowie als jeweils 100%ige Tochtergesellschaften die C.<br />
Manufaktur GmbH und die C.                  Verwaltung GmbH. Sämtliche die</p>
<p>Unternehmensgruppe betreffende Entscheidungen fällte der Angeklagte fak-<br />
tisch alleine. Von der Zweigniederlassung aus ließ er durch Telefonverkäufer<br />
vorbörsliche Aktien der Gesellschaft vertreiben. Bis Ende April 2005 flossen der<br />
Inc. aus dem Aktienverkauf über 30 Mio.  zu. Die Erzeugung<br />
C.<br />
von Kaviar und Produkten aus Störfleisch entwickelte sich hingegen nicht zu-<br />
friedenstellend. Ende 2005 / Anfang 2006 benötigte die C.                Gruppe<br />
dringend neue finanzielle Mittel. In Kenntnis der katastrophalen finanziellen und<br />
wirtschaftlichen Lage der Gruppe entschloss sich der Angeklagte, ab Januar<br />
2006 erneut vorbörsliche, letztlich wertlose Aktien der C.              Inc. ver-<br />
treiben zu lassen, um die Fortsetzung des Betriebs zu ermöglichen und sein<br />
aus ihm fließendes hohes Einkommen zu sichern. Hierzu setzte der Angeklagte<br />
erneut Telefonverkäufer ein. Diese wandten sich auf seine Weisung hin aus-<br />
schließlich an Altanleger und machten u.a. die früheren Verkaufsprospekte aus<br />
den Jahren 2002 bis 2004 zur Grundlage der Verkaufsgespräche. Dem Ange-<br />
klagten war bewusst, dass die in den Emissionsprospekten genannten Progno-<br />
sen und Planzahlen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zutrafen. Außerdem veran-<br />
lasste der Angeklagte ab Mai 2006 die Herausgabe von Informationsbriefen, in<br />
denen er die &#8220;desolate wirtschaftliche und finanzielle Lage&#8221; der Firmengruppe<br />
verschwieg und stattdessen &#8220;euphorische Szenarien entwickelte&#8221;. Im Vertrauen<br />
auf die Angaben der Telefonverkäufer und der schriftlichen Unterlagen kauften<br />
daraufhin von Januar 2006 bis Mai 2008 insgesamt 662 deutsche Anleger für<br />
13.481.593  Aktien der C.                Inc.. Ende 2009 wurde über das Ver-<br />
mögen der C.               Verwaltung GmbH sowie der C.                   Manu-<br />
faktur GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.</p>
<p>3         2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die<br />
Feststellung des Landgerichts, die Anleger hätten die Aktien aufgrund einer</p>
<p>4         Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen die Urteilsgründe zwar lediglich die für<br />
erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale<br />
der Straftat gefunden werden, und ggf. die beweiserheblichen Indiztatsachen<br />
benennen; der Tatrichter hat indes aus sachlichrechtlichen Gründen auch die<br />
seiner Überzeugung zugrundeliegende Beweiswürdigung in den Urteilsgründen<br />
darzustellen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf<br />
Rechtsfehler zu ermöglichen (vgl. KK/Engelhardt, StPO, 6. Aufl., § 267 Rn. 12<br />
mwN). Hieran fehlt es vorliegend.</p>
<p>5         Das Landgericht hat in einer 103seitigen Tabelle die 662 Geschädigten<br />
sowie die Daten und Summen der jeweiligen Aktienkäufe (einzelne Geschädig-<br />
te erwarben mehrfach Aktien) aufgeführt. Seine Überzeugung hat es auf das<br />
&#8220;glaubhafte Geständnis&#8221; des Angeklagten gestützt (UA S. 149), das es durch<br />
die weitere Beweisaufnahme als &#8220;bestätigt und ergänzt&#8221; angesehen hat (UA<br />
S. 151). Diese weitere Beweisaufnahme hat sich zum einen auf die dominante<br />
Stellung des Angeklagten in der Firmengruppe, deren desolate finanzielle Situ-<br />
ation ab Anfang 2006 und die Vorgaben des Angeklagten zum Aktienvertrieb<br />
erstreckt; zum anderen hat die ermittelnde Polizeibeamtin bekundet, sie habe<br />
die &#8220;Zahl der Anleger und die Summe der von ihnen geleisteten Zahlungen&#8221;,<br />
die Gegenstand der Anklage geworden und vom Angeklagten glaubhaft ge-<br />
standen waren, zusammengestellt.</p>
<p>6         Damit bleibt offen, auf welche Weise sich das Landgericht die Überzeu-<br />
gung davon verschafft hat, dass die 662 Geschädigten zu ihren Aktienkäufen<br />
jeweils durch einen dem Angeklagten zuzurechnenden, täuschungsbedingten<br />
Irrtum über Tatsachen veranlasst worden sind. Der Angeklagte konnte nur sei-<br />
ne Intention gestehen, die Anleger durch seine Telefonverkäufer mittels fal-<br />
scher Angaben über die wirtschaftliche Situation und Entwicklung der Firmen-<br />
gruppe zum Kauf von Aktien verleiten zu lassen. Wie sich die einzelnen Ver-<br />
kaufsgespräche abgespielt und aufgrund welcher (Fehl)Vorstellungen die Anle-<br />
ger, die schon mehrere Jahre zuvor in entsprechende Aktien investiert hatten,<br />
ohne dass es zwischenzeitlich zum Börsengang gekommen war, letztlich ihren<br />
neuerlichen Kaufentschluss gefasst haben, hätte der Angeklagte nur bekunden<br />
können, wenn ihm die unmittelbar Beteiligten darüber etwas berichtet hätten.<br />
Hierzu ist indes nichts festgestellt, solches liegt auch nicht nahe. Nach den Ur-<br />
teilsgründen hat das Landgericht weder einen Telefonverkäufer noch einen der<br />
Geschädigten über die Anbahnung und den Abschluss eines Aktienkaufs ver-<br />
nommen. Es erscheint angesichts der festgestellten Bemühungen des Ange-<br />
klagten zwar durchaus naheliegend, dass Anleger den Kaufentschluss täu-<br />
schungsbedingt gefasst haben; indes sind auch andere Motivationen denkbar.<br />
Die Annahme, es habe sich jeweils um Aktienkäufe aufgrund einer vom Ange-<br />
klagten initiierten Täuschung der Anleger gehandelt, erweist sich damit letztlich<br />
als unbelegte Vermutung.</p>
<p>7         An dieser Beurteilung ändert der Umstand, dass dem Urteil eine Ver-<br />
ständigung zugrunde gelegen hat, nichts. Die Möglichkeit des Gerichts, sich mit<br />
den Verfahrensbeteiligten über das Ergebnis des Verfahrens zu verständigen<br />
(§ 257c Abs. 1 Satz 1 StPO), berührt die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des<br />
Sachverhalts und zur Ermittlung der Wahrheit nicht (§ 257c Abs. 1 Satz 2<br />
StPO). Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachver-<br />
halts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht<br />
überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht. Nur ein Sachverhalt, der auf<br />
einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des<br />
Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden (BGH,<br />
Beschluss vom 22. September 2011 &#8211; 2 StR 383/11, NStZ-RR 2012, 52 mwN).<br />
Dies gilt auch für die Darlegung der der Überzeugungsbildung zugrundeliegen-<br />
den Beweiswürdigung in den Urteilsgründen. Es gibt angesichts des klaren<br />
Wortlauts des Gesetzes und der Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks.<br />
16/12310 S.13) keinen Anlass, die diesbezüglichen Maßstäbe für den Fall einer<br />
Verständigung zu relativieren.</p>
<p>8          3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Es wird<br />
sich empfehlen, den Verhandlungsstoff auf die gravierendsten Anklagevorwürfe<br />
zu beschränken (§ 154a Abs. 2 StPO), und diese mit der gebotenen Sorgfalt<br />
aufzuklären. Im Falle des Tatnachweises ist eine Strafe in der im angefochte-<br />
nen Urteil festgesetzten Höhe durchaus auch dann vertretbar, wenn sich der<br />
Schuldspruch auf diese Vorwürfe beschränkt. Einer Erstreckung der Verurtei-<br />
lung auf die &#8211; eventuellen &#8211; Taten zum Nachteil aller 662 Anleger bedarf es<br />
hierzu nicht.</p>
<p>Becker                           Pfister                            Hubert</p>
<p>Mayer                                Menges</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.strafverteidiger.pro/wirtschaftsstrafrecht-bgh-vom-31-1-2012-grenzen-eines-gestandnisses-beim-betrug-3-str-28511/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>(Betäubungsmittel) BGH vom 15.3.2012 zu unbestraften Vorbereitungshandlungen beim Handel  von  BtM (5 StR 559/11)</title>
		<link>http://www.strafverteidiger.pro/betaubungsmittel-bgh-vom-15-3-2012-zu-unbestraften-vorbereitungshandlungen-beim-handel-von-btm-5-str-55911/</link>
		<comments>http://www.strafverteidiger.pro/betaubungsmittel-bgh-vom-15-3-2012-zu-unbestraften-vorbereitungshandlungen-beim-handel-von-btm-5-str-55911/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 13:16:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kaiszugang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafverteidiger.pro/?p=1530</guid>
		<description><![CDATA[Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit Die Handlungen müssen auf die Ermöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäftes mit Betäubungsmitteln zielen.

Die Übernahme und der Transport von Setzlingen fernab einer Plantage stellen  noch keine keine Ermöglichung oder Förderung eines solchen Geschäfts dar. Die Handlungen dienen  lediglich dessen Vorbereitung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit Die Handlungen müssen auf die Ermöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäftes mit Betäubungsmitteln zielen.</p>
<p>Die Übernahme und der Transport von Setzlingen fernab einer Plantage stellen  noch keine keine Ermöglichung oder Förderung eines solchen Geschäfts dar. Die Handlungen dienen  lediglich dessen Vorbereitung.<span id="more-1530"></span></p>
<p>Nach richtiger Ansicht des BGH  dürfe nicht jede Vorbereitungshandlung, bloß weil sie im Hinblick auf ein eventuell späteres Betäubungsmittelumsatzgeschäft erfolge, schon allein deshalb in den Bereich der  Tatbestandsverwirklichung ,,hochgestuft&#8221; werden. Eine kriminalpolitische Notwendigkeit für eine solche ausdehnende Auslegung sei auch nicht er-<br />
kennbar, weil sowohl der Besitz als auch die Einfuhr des in den Setzlingen vorhandenen Betäubungsmittels umfassend unter Strafe gestellt ist.</p>
<p>Hierzu die aktuelle  Entscheidung des BGH:</p>
<p>BUNDESGERICHTSHOF</p>
<p>Urteil vom 15.3.2012</p>
<p>5 StR 559/11</p>
<p>wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer<br />
Menge u.a.</p>
<p>Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom<br />
15. März 2012, an der teilgenommen haben:</p>
<p>&#8230;</p>
<p>für Recht erkannt:</p>
<p>1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des<br />
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Juli 2011 im<br />
Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Ange-<br />
klagte im Fall 2 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Ein-<br />
fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in<br />
Tateinheit mit Verabredung des Verbrechens des uner-<br />
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-<br />
ringer Menge verurteilt ist.</p>
<p>2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ver-<br />
worfen.</p>
<p>3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu<br />
tragen.</p>
<p>­ Von Rechts wegen ­</p>
<p>Gründe</p>
<p>1         Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-<br />
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in<br />
einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in<br />
nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und<br />
sechs Monaten verurteilt und ferner einen sichergestellten Geldbetrag von<br />
940  eingezogen. Die Revision führt lediglich zu einer Teilkorrektur des<br />
Schuldspruchs.</p>
<p>2         1. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte in dem Nebenge-<br />
bäude seines Wohnhauses in W.                   ab Oktober 2010 eine von dem<br />
gesondert verfolgten              St.         finanzierte Cannabisplantage. Die<br />
hierbei gewonnenen Blütenstände sollte St.            , der über Verbindungen in<br />
das Drogenmilieu verfügte (UA S. 5), gewinnbringend verkaufen und den<br />
Erlös nach Abzug der Aufwendungen mit dem Angeklagten teilen. Die Mitte<br />
Januar 2011 erfolgte und am 8. Februar 2011 sichergestellte Ernte hatte bei<br />
den zum Verkauf vorgesehenen und vom Angeklagten verpackten Can-<br />
nabisblütenständen eine THC-Gesamtwirkstoffmenge von 653 g. Die übrigen<br />
Pflanzenteile (THC-Gehalt: 680 g) hatte der Angeklagte im Freien gelagert<br />
und zur Kompostierung bestimmt (UA S. 6, 9; Fall 1 der Urteilsgründe: Frei-<br />
heitsstrafe ein Jahr und acht Monate).</p>
<p>3         Der Angeklagte fuhr am 8. Februar 2011 mit St.              in die Nieder-<br />
lande und übernahm von diesem 551 Cannabissetzlinge mit einer THC-<br />
Gesamtwirkstoffmenge von 23 g. Mit den Setzlingen wollte der Angeklagte<br />
die Plantage neu bestücken. Die mit St.             getroffene Abmachung hin-<br />
sichtlich des weiteren Vorgehens galt auch für die neue Anpflanzung. Auf<br />
einem Rastplatz nahe Hamm erfolgte die Festnahme des Angeklagten (Fall 2<br />
der Urteilsgründe: Freiheitsstrafe ein Jahr und acht Monate). Noch im Ermitt-<br />
lungsverfahren legte der Angeklagte am 8. April 2011 ein Geständnis ab und<br />
offenbarte die Mitwirkung des St.         , der daraufhin in Untersuchungshaft<br />
genommen werden konnte (UA S. 8).</p>
<p>4         2. Während im Fall 1 der Urteilsgründe der Tatbestand des unerlaub-<br />
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß<br />
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG durch das Vorrätighalten zum gewinnbringenden<br />
Verkauf   erfüllt   ist   (vgl.    BGH,    Urteil   vom    20.   Januar    1982<br />
­ 2 StR 593/81, BGHSt 30, 359, 361; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 464<br />
mwN), trifft dies auf die im Fall 2 zu beurteilende Übernahme und den Trans-<br />
port der Cannabissetzlinge durch den Angeklagten nicht zu.</p>
<p>5         a) Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede<br />
eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit<br />
(BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 ­ GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256<br />
mwN). Die Handlungen müssen auf die Ermöglichung oder Förderung eines<br />
bestimmten Umsatzgeschäftes mit Betäubungsmitteln zielen (BGH, Urteil<br />
vom 25. Oktober 2001 ­ 4 StR 208/01, BGHSt 47, 134, 136; Patzak in Kör-<br />
ner, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 40) und dieses nicht nur vorbereiten (vgl.<br />
BGHSt 50, 252, 265 f.).</p>
<p>6         b) Hinsichtlich des in den Setzlingen enthaltenen Wirkstoffs scheidet<br />
die Annahme eines Umsatzgeschäftes aus. Der Angeklagte wollte die Setz-<br />
linge nicht verkaufen.</p>
<p>7         c) Hinsichtlich des von dem Angeklagten geplanten ­ indes noch nicht<br />
näher konkretisierten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011<br />
­ 3 StR 491/10, NJW 2011, 1461 mwN) ­ Umsatzgeschäfts ausschließlich<br />
mit den erst am Ende des Wachstumsprozesses noch zu gewinnenden Blü-<br />
tenständen stellten die Übernahme und der Transport der Setzlinge fernab<br />
der Plantage noch keine Ermöglichung oder Förderung eines solchen Ge-<br />
schäfts dar. Es diente lediglich dessen Vorbereitung.</p>
<p>8         aa) Zur erfolgreichen Gewinnung von Blütenständen aus Cannabis-<br />
pflanzen sind mannigfache Vorbereitungen notwendig, die noch nicht als<br />
vollendetes oder versuchtes unerlaubtes Handeltreiben zu bewerten sind. So<br />
bedarf es geeigneter Räumlichkeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Febru-<br />
ar 2011 ­ 3 StR 491/10, NJW 2011, 1461 mwN) sowie der Herbeischaffung<br />
und Installation der für die Plantage erforderlichen Gerätschaften (vgl. BGH,<br />
Beschluss vom 3. August 2011 ­ 2 StR 228/11, NStZ 2012, 343). Hinsichtlich<br />
der Übernahme der Setzlinge und deren Transport noch fernab der Plantage<br />
kann für den hier in Rede stehenden Sachverhalt nichts anderes gelten.</p>
<p>9          Maßgebliches Unterscheidungsmerkmal insofern ist, dass das später<br />
zum Verkauf zu stellende Cannabis noch nicht existiert und allenfalls in Setz-<br />
lingen angelegt ist, die ihrerseits noch nicht angepflanzt wurden. Da mit den<br />
Setzlingen selbst kein Handel betrieben werden sollte, können sie hier als<br />
solche nicht den Gegenstand des Handeltreibens bilden. Sie sind vielmehr<br />
­ ab dem Zeitpunkt ihrer Anpflanzung ­ der stoffliche Träger, aus dem sich<br />
das Rauschgift in den Blütenständen entwickelt.</p>
<p>10         Eine andere Auslegung, die einen solchen Sachverhalt als Anwen-<br />
dungsfall des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ansähe, würde den sowieso<br />
schon weiten Begriff des Handeltreibens nochmals weiter ausdehnen. Damit<br />
würde nicht nur die Möglichkeit einer tragfähigen Abgrenzung zu Vorberei-<br />
tungshandlungen zusätzlich erschwert. Jede weitere Ausdehnung wäre auch<br />
mit dem Wortsinn der Formulierung des Gesetzes kaum mehr vereinbar und<br />
mithin im Blick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 103<br />
Abs. 2 GG in hohem Maße problematisch. Deshalb darf nicht jede Vorberei-<br />
tungshandlung, bloß weil sie im Hinblick auf ein eventuell späteres Betäu-<br />
bungsmittelumsatzgeschäft erfolgt, schon allein deshalb in den Bereich der<br />
Tatbestandsverwirklichung ,,hochgestuft&#8221; werden. Eine kriminalpolitische<br />
Notwendigkeit für eine solche ausdehnende Auslegung ist auch nicht er-<br />
kennbar, weil sowohl der Besitz als auch die Einfuhr des in den Setzlingen<br />
vorhandenen Betäubungsmittels umfassend unter Strafe gestellt ist.</p>
<p>11         bb) Auch systematische Erwägungen gebieten diese Bewertung. Der<br />
vom Angeklagten beabsichtige illegale Rauschgiftumsatz setzte notwendi-<br />
gerweise zunächst den Anbau der Cannabispflanzen, hier sogar bis zur Aus-<br />
formung von Blüten, voraus. Der auf der Konkurrenzebene verdrängte Tat-<br />
bestand des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 1 BtMG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005<br />
­ 1 StR 476/04, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 4) entfaltet<br />
eine Begrenzungsfunktion für den Tatbestand des unerlaubten Handeltrei-<br />
bens mit den erst noch anzubauenden Produkten, in dem er als Anfangssta-<br />
dium den Versuch des unerlaubten Handeltreibens erst mit dem unmittelba-<br />
ren Ansetzen zum Anpflanzen beginnen lässt (BGH, Beschluss vom 3. Au-<br />
gust 2011 ­ 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29<br />
Rn. 558). Hierzu kommt es nach dem auch hier gültigen Maßstab des § 22<br />
StGB erst mit Heranschaffen der Setzlinge an die vorbereitete Fläche oder<br />
zu den vorbereiteten Pflanzgefäßen (vgl. BGH aaO mwN; Patzak in Körner,<br />
BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 2 Rn. 74). Demnach ist ein unmittelbares Ansetzen<br />
zur Tatbestandsverwirklichung vorliegend noch nicht erreicht; auch im Hin-<br />
blick auf den Tatbestand des Anbaus ist damit das Stadium der Vorberei-<br />
tungshandlung noch nicht verlassen.</p>
<p>12         3. Auf der Grundlage der fehlerfrei getroffenen, auf dem Geständnis<br />
des Angeklagten beruhenden Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbe-<br />
stand der Verabredung eines Verbrechens des unerlaubten Handeltreibens<br />
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 2 StGB, § 29a<br />
Abs. 1 Nr. 2 BtMG) verwirklicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2011<br />
­ 2 StR 228/11, NStZ 2012, 43, 44). Die Absprache des Angeklagten mit<br />
dem gesondert verfolgten St.      , die in der Plantage des Angeklagten zu<br />
gewinnenden Cannabisblüten durch den über Kontakte im Drogenmilieu ver-<br />
fügenden St.       zum beiderseitigen Vorteil verkaufen zu lassen, enthält<br />
die für die erforderliche Verabredung mittäterschaftlicher Begehungsweise<br />
gebotene genügende Konkretisierung des Verbrechens. Es genügt nämlich,<br />
dass die Einzelheiten der in Aussicht genommenen Tat in ihren wesentlichen<br />
Grundzügen konkretisiert sind, ohne dass Zeit, Ort und Modalitäten in allen<br />
Einzelheiten festliegen müssen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2007<br />
­ 3 StR 140/07, BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 7, und vom 13. No-<br />
vember 2008 ­ 3 StR 403/08, NStZ 2009, 497, 498). So liegt es hier.</p>
<p>13         Der Senat kann ausschließen, dass der Angeklagte diese präsumtive<br />
Tat im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB verhindert hat. Zwar hat er seinen<br />
Mittäter St.     am 8. April 2011 dergestalt belastet, dass der bis dahin<br />
nicht unter Tatverdacht stehende Tatgenosse in Untersuchungshaft genom-<br />
men werden konnte (UA S. 8). Hierin ist indes nach den fehlerfrei getroffenen<br />
Feststellungen kein freiwilliger Verzicht auf das Verbrechen zu erkennen,<br />
weil dieses nach der am 8. Februar 2011 erfolgten polizeilichen Durchsu-<br />
chung und Beschlagnahme der Plantage nicht mehr ausführbar war. Die Ab-<br />
standnahme beruhte demnach vorgreiflich auf äußerem Zwang. Solches<br />
steht der Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB entgegen (vgl. BGH, Urteil<br />
vom 3. Dezember 1958 ­ 2 StR 500/58, BGHSt 12, 306, 308) und verhindert<br />
auch die Annahme, dass sich der Angeklagte freiwillig im Sinne des § 31<br />
Abs. 2 StGB bemüht hat, die Tat zu verhindern.</p>
<p>14         4. Der Senat kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ausschließen,<br />
dass die wegen der unerlaubten Einfuhr festgesetzte Freiheitsstrafe von ei-<br />
nem Jahr und acht Monaten bei bloßer Änderung des tateinheitlich mit aus-<br />
geurteilten Verbrechens milder ausgefallen wäre.</p>
<p>Raum              Brause            Schaal</p>
<p>König            Bellay</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.strafverteidiger.pro/betaubungsmittel-bgh-vom-15-3-2012-zu-unbestraften-vorbereitungshandlungen-beim-handel-von-btm-5-str-55911/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>(Arbeitsstrafrecht) BGH vom 15.3.2012:  Verstoß gegen das  Arbeitnehmerentsendegesetz  auch bei entgültigem Absehen der Verfolgung einer Tat nach  § 266a StGB verfolgt werden (5 StR 288/11)</title>
		<link>http://www.strafverteidiger.pro/arbeitsstrafrecht-bgh-vom-15-3-2012-verstos-gegen-das-arbeitnehmerentsendegesetz-auch-bei-entgultigem-absehen-der-verfolgung-einer-tat-nach-%c2%a7-266a-stgb-verfolgt-werden-5-str-28811/</link>
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		<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 08:08:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kaiszugang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsstrafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafverteidiger.pro/?p=1527</guid>
		<description><![CDATA[Das Absehen der Verfolgung eines Vergehens des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Beiträgen führt nicht zu einem Strafklageverbrauch e gegenüber einem wegen Nichtzahlung des Mindestlohns gfesondert geführten Bußgeldverfahren, auch wenn die Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträge allein auf der Unterschreitung des Mindestlohns beruht. Zwischen den Taten nach § 266a StGB und der Nichtzahlung des ­ für die Höhe der Beiträge maßgeb-
lichen ­ Mindestlohns (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF) bestehe weder materiellrechtliche Tateinheit noch liegt eine Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) vor.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Absehen der Verfolgung eines Vergehens des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Beiträgen führt nicht zu einem Strafklageverbrauch e gegenüber einem wegen Nichtzahlung des Mindestlohns gfesondert geführten Bußgeldverfahren, auch wenn die Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträge allein auf der Unterschreitung des Mindestlohns beruht. Zwischen den Taten nach § 266a StGB und der Nichtzahlung des ­ für die Höhe der Beiträge maßgeb-<br />
lichen ­ Mindestlohns (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF) bestehe weder materiellrechtliche Tateinheit noch liegt eine Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) vor.<span id="more-1527"></span></p>
<p>StGB § 266a<br />
AEntG aF § 5 Abs. 1 Nr. 1<br />
StPO § 153a Abs. 1</p>
<p>Sieht die Staatsanwaltschaft nach der Erfüllung von Auflagen<br />
von der Verfolgung eines Vergehens des Vorenthaltens und<br />
der Veruntreuung von Beiträgen (§ 266a StGB) nach § 153a<br />
Abs. 1 StPO endgültig ab, so steht § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO<br />
der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1<br />
AEntG aF (nunmehr § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG) wegen der Un-<br />
terschreitung von Mindestlöhnen (§ 1 Abs. 1 AEntG aF) nicht<br />
entgegen.</p>
<p>BGH, Beschluss vom 15. März 2012                          &#8211; 5 StR 288/11<br />
Oberlandesgericht Braunschweig -<br />
5 StR 288/11</p>
<p>BUNDESGERICHTSHOF<br />
BESCHLUSS<br />
vom 15. März 2012<br />
in der Vorlegungssache<br />
gegen<br />
&#8230;</p>
<p>wegen ordnungswidrigen Verhaltens nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz</p>
<p>Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2012<br />
beschlossen:</p>
<p>Sieht die Staatsanwaltschaft nach der Erfüllung von Auflagen<br />
von der Verfolgung eines Vergehens des Vorenthaltens und<br />
der Veruntreuung von Beiträgen (§ 266a StGB) nach § 153a<br />
Abs. 1 StPO endgültig ab, so steht § 153a Abs. 1 Satz 5<br />
StPO der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 5<br />
Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF (nunmehr § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG)<br />
wegen der Unterschreitung von Mindestlöhnen (§ 1 Abs. 1<br />
AEntG aF) nicht entgegen.</p>
<p>Gründe</p>
<p>I.</p>
<p>1         Dem Vorlegungsverfahren liegt Folgendes zugrunde:</p>
<p>2         1. Die 1973 geborene polnische Staatsangehörige            S.      war<br />
Inhaberin eines an ihrer Familienwohnanschrift ansässigen Gewerbebetrie-<br />
bes, der sich mit dem Innenausbau als Trocken- und Akustikbau, Hausmeis-<br />
terei als Hausverwaltung, Holz- und Bautenschutz, Garten- und Landschafts-<br />
bau sowie Erd- und Baggerarbeiten befasste. Das operative Geschäft be-<br />
sorgte ihr deutscher Ehemann.</p>
<p>3         Das Hauptzollamt Braunschweig ermittelte bei den Arbeitnehmern des<br />
Unternehmens eine Unterschreitung des Mindestlohns in Höhe von<br />
5.939,43 . Hieraus errechnete es nicht abgeführte Sozialversicherungsbei-<br />
träge von 3.110,75  (Bl. 67 Bd. II). Die Staatsanwaltschaft stellte das wegen<br />
des Verdachts einer Straftat nach § 266a StGB geführte Ermittlungsverfah-<br />
ren nach Bezahlung einer Geldauflage von 400  am 7. Juli 2009 endgültig<br />
ein (Bl. 73, 75, 78 Bd. II).</p>
<p>4          Am 18. Juni 2009 erließ die Bußgeldbehörde wegen je einer vorsätzli-<br />
chen Unterlassung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 AEntG aF einen Buß-<br />
geldbescheid gegen die Betroffene. Dieser erfasste folgende Vorwürfe:</p>
<p>5          Bei vier Arbeitnehmern, für die auch keine Sozialversicherungsbeiträ-<br />
ge abgeführt worden sind, sind in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis<br />
31. Mai 2007 die Mindestlöhne in Höhe von 4.435,43  unterschritten worden<br />
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF: Geldbuße 15.000 ).</p>
<p>6          Entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 AEntG aF ist es von der Betroffenen un-<br />
terlassen worden, die bei ihr tätigen Arbeitnehmer in der Zeit von Oktober<br />
2003 bis März 2007 bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG<br />
­ Einzugsstelle der Sozialkassen der Bauwirtschaft ­ anzumelden; bei einem<br />
Beitragsschaden von 3.168,44  ist deren Teilnahme am Urlaubskassenver-<br />
fahren unterblieben (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AEntG aF: Geldbuße 11.000 ).</p>
<p>7          Schließlich hat die Betroffene entgegen § 2 Nr. 2 lit. a AEntG aF nicht<br />
für jeden Beschäftigten Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der<br />
tatsächlichen Arbeitszeit erstellt und gegen die Aufbewahrungspflicht versto-<br />
ßen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 AEntG aF: Geldbuße 7.500 ).</p>
<p>8          2. Auf Einspruch der Betroffenen hat das Amtsgericht Braunschweig<br />
mit Urteil vom 14. Februar 2011 gegen die Betroffene wegen fahrlässigen<br />
Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 AEntG aF in fünf Fällen eine Geldbuße von<br />
500  festgesetzt. Hinsichtlich der Verstöße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2<br />
AEntG aF hat es das Verfahren hingegen gemäß § 46 OWiG, § 206a StPO<br />
wegen des sich aus der endgültigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens<br />
nach § 153a Abs. 1 StPO ergebenden Strafklageverbrauchs eingestellt.</p>
<p>9          Hiergegen richtet sich die auf die Verfahrenseinstellung beschränkte<br />
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hat bean-<br />
tragt, das amtsgerichtliche Urteil in diesem Umfang aufzuheben und die Sa-<br />
che an das Amtsgericht zurückzuverweisen (Bl. 37, 40 Bd. II). Mit der Rüge<br />
der Verletzung materiellen Rechts macht sie geltend, dass die Beweiswürdi-<br />
gung des Amtsgerichts widersprüchlich und unklar sei, soweit es ­ der<br />
Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg in dessen Beschluss<br />
vom 9. April 2009 (Nds. Rpfl. 2009, 395 f.) folgend ­ als Grund für die An-<br />
nahme einer einheitlichen prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO hin-<br />
sichtlich der Straftat nach § 266a Abs. 1 StGB und der Ordnungswidrigkeit<br />
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF auf die durchgängige Unkenntnis der Be-<br />
troffenen in Bezug auf die Mindestlohnzahlungspflicht abgestellt habe.</p>
<p>10         Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig ist der Staatsanwalt-<br />
schaft beigetreten. Sie vertritt ­ Beschlüssen des Saarländischen Oberlan-<br />
desgerichts vom 23. Juli 2010 (Ss (B) 50/10) sowie des Landgerichts Braun-<br />
schweig vom 11. Januar 2011 (Nds. Rpfl. 2009, 395 f.) folgend ­ die Auffas-<br />
sung, dass selbst bei Vorliegen einer persönlichen und zeitlichen Koinzidenz<br />
zwischen dem Gegenstand der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO und<br />
den Verstößen gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AEntG aF von verschiedenen<br />
prozessualen Taten im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO auszugehen sei.</p>
<p>11         3. Das Oberlandesgericht Braunschweig will dem Antrag der General-<br />
staatsanwaltschaft entsprechen. Es sieht sich daran durch Beschlüsse des<br />
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. April 2009 (aaO) sowie des Thüringer<br />
Oberlandesgerichts vom 27. August 2009 (wistra 2010, 39) gehindert und hat<br />
die Sache zur Entscheidung folgender Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof<br />
vorgelegt:</p>
<p>12         Führt eine nach § 153a StPO erfolgte endgültige Einstellung eines<br />
wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) ge-<br />
führten Ermittlungsverfahrens zu einem Verfahrenshindernis wegen Strafkla-<br />
geverbrauchs gegenüber einem wegen Nichtzahlung des Mindestlohns ge-<br />
sondert geführten Bußgeldverfahren, wenn die Verkürzung der Sozialversi-<br />
cherungsbeiträge allein auf der Unterschreitung des Mindestlohns beruht?</p>
<p>II.</p>
<p>13           Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG, § 79<br />
Abs. 3 Satz 1 OWiG liegen vor.</p>
<p>14           1. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, es komme für seine Ent-<br />
scheidungen auf die vorgelegte Rechtsfrage an, ist zutreffend.</p>
<p>15             a) Die Vorlegungsfrage ist nicht deswegen obsolet, weil ­ wie der Ge-<br />
neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. November 2011 meint ­<br />
das Verfahren ohne deren Beantwortung mangels Vorliegens einer Arbeitge-<br />
berstellung der Betroffenen im Sinne eines Durchentscheidens auf Frei-<br />
spruch entscheidungsreif ist. Zwar haben weder das Amtsgericht noch das<br />
Oberlandesgericht die für eine Verurteilung erforderliche Arbeitgebereigen-<br />
schaft der Betroffenen ausdrücklich erörtert. Das Oberlandesgericht durfte<br />
sie aber ­ wie geschehen ­ inzident für den weiteren Verfahrensgang beja-<br />
hen, weil der Angriff der Rechtsbeschwerde gerade auch die tatsächlichen<br />
Feststellungen mit erfasst, so dass im weiteren Verfahren zumindest zu je-<br />
dem rechtlich relevanten Aspekt der Arbeitgebereigenschaft ausreichende<br />
Feststellungen zu erwarten sind. Die Annahme, dass die Betroffene wenig-<br />
stens neben ihrem das operative Geschäft betreibenden Ehemann ebenfalls<br />
Arbeitgeberin gewesen ist, liegt im Übrigen nahe. Sie könnte namentlich da-<br />
rauf gestützt werden, dass die Betroffene gegenüber Behörden, dem Steuer-<br />
berater und den Arbeitnehmern im schriftlichen Verkehr als Betriebsinhaberin<br />
aufgetreten ist, sie sich hierzu sogar bekannt hat und Gründe der Rechtssi-<br />
cherheit dies erfordern (vgl. zur Eigenschaft eines ,,Strohmanns&#8221; als Arbeit-<br />
geber    auch    SG    Hildesheim,   Beschluss    vom    14.     Oktober 2010<br />
­ S 14 R 383/10; SG Frankfurt a.M., Urteil vom 13. August 1986 ­ S 1 bis 9,<br />
KR 136/86). Jedenfalls ist die vom Oberlandesgericht in dieser Vorfrage ver-<br />
tretene Rechtsauffassung plausibel. Der Senat hat sie deshalb im Vorle-<br />
gungsverfahren zugrundezulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Feb-<br />
ruar 2004 ­ 5 ARs (Vollz) 78/03, BGHSt 49, 61, 63 und vom 11. Okto-<br />
ber 2005 ­ 5 ARs (Vollz) 54/05, BGHSt 50, 234, 236). Gleiches gilt für die<br />
weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF.</p>
<p>16           b) Der Vorlagebeschluss (wie auch die amtsgerichtliche Entscheidung)<br />
leidet allerdings unter dem Mangel, dass weder die Tatzeiten der im Raum<br />
stehenden Verstöße gegen § 266a StGB bzw. § 5 Abs. 1 AEntG aF konkret<br />
benannt werden noch mitgeteilt wird, welche tatbestandlichen Varianten des<br />
§ 266a Abs. 1 bis 3 StGB Gegenstand des staatsanwaltlichen Ermittlungs-<br />
verfahrens waren. Es ist deshalb vorab klarzustellen, dass ­ was die Gene-<br />
ralstaatsanwaltschaft auch in Zweifel zu ziehen scheint ­ die Vorenthaltung<br />
von Beiträgen gemäß § 266a StGB, die vom staatsanwaltschaftlichen Ermitt-<br />
lungsverfahren erfasst worden sind, nicht zugleich Gegenstand eines Buß-<br />
geldverfahrens wegen Verstößen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AEntG aF sein kön-<br />
nen. Insoweit bestünde kein Abweichungsfall (vgl. BGH, Beschluss vom<br />
11. Oktober 2005 ­ 5 ARs (Vollz) 54/05, BGHSt 50, 234, 237). Soweit er-<br />
sichtlich gehen sämtliche Oberlandesgerichte davon aus, dass § 153a Abs. 1<br />
Satz 5 StPO wegen der hiermit verbundenen Sachentscheidung die Vor-<br />
schrift des § 21 Abs. 2 OWiG ausschließt (OLG Nürnberg NJW 1977, 1787,<br />
1788; OLG Frankfurt NJW 1985, 1850; OLG Oldenburg StV 2002, 240; vgl.<br />
auch Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 153a Rn. 27 mwN; Boh-<br />
nert/Mitsch, KK-OWiG, 3. Aufl., § 21 Rn. 27 mwN; Kindhäuser, JZ 1997, 101,<br />
103).</p>
<p>17           c) Auf das Verhältnis von § 266a StGB zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AEntG aF<br />
kommt es hier nicht an. Die Nichtverfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach<br />
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AEntG aF ist von der Staatsanwaltschaft nämlich nicht an-<br />
gegriffen worden. Ersichtlich bezieht sich der Vorlagebeschluss dementspre-<br />
chend nur auf die Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF.</p>
<p>18            d) Das Ordnungswidrigkeitsverfahren hinsichtlich eines Verstoßes ge-<br />
gen § 5 Abs. 1 Nr. 6 AEntG aF ist durch das amtsgerichtliche Urteil rechts-<br />
kräftig abgeschlossen.</p>
<p>III.</p>
<p>19            Der Senat hält die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesge-<br />
richts    (ebenso    Saarländisches   Oberlandesgericht,    Beschluss   vom<br />
23. Juli 2010 ­ Ss (B) 50/2010) für zutreffend. Zwischen den Taten nach<br />
§ 266a StGB und der Nichtzahlung des ­ für die Höhe der Beiträge maßgeb-<br />
lichen ­ Mindestlohns (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF) besteht weder materiell-<br />
rechtliche Tateinheit noch liegt eine Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO)<br />
vor.</p>
<p>20            1. Ausgangspunkt der Bewertung ist die materiell-rechtliche Betrach-<br />
tung. Zwar ist der prozessuale Tatbegriff im Verhältnis zum materiellen Recht<br />
selbständig (BGH, Beschluss vom 24. Juli 1987 ­ 3 StR 86/87, BGHSt 35,<br />
14, 19; BGH, Urteil vom 16. März 1989 ­ 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 154).<br />
Jedoch sind materiell-rechtlich selbständige Taten in der Regel auch pro-<br />
zessual selbständig (BGHSt aaO), falls nicht weitergehende Umstände die<br />
Annahme einer Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO rechtfertigen (BGH, Ur-<br />
teile vom 16. März 1989 ­ 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, und vom 29. Sep-<br />
tember 1987 ­ 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 64). Letzteres wird angenom-<br />
men, wenn die Handlungen innerlich so verknüpft sind, dass nur ihre ge-<br />
meinsame Würdigung erlaubt ist, eine getrennte Würdigung sowie Aburtei-<br />
lung in verschiedenen Verfahren mithin als unnatürliche Aufspaltung eines<br />
einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würden (st. Rspr., vgl. BGH, Be-<br />
schluss vom 24. November 2004 ­ 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 362 mwN).</p>
<p>21            a) Die Vorwürfe nach § 266a StGB und der Mindestlohnunterschrei-<br />
tung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF stehen im Verhältnis der Tatmehrheit<br />
zueinander (§ 53 StGB). Dies gilt für sämtliche tatbestandliche Varianten des<br />
§ 266a StGB.</p>
<p>22         Mit Ausnahme von § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB sind in § 266a StGB<br />
durchgehend echte Unterlassungsdelikte normiert. Sie knüpfen ­ wie zum<br />
Teil auch der Bußgeldtatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF ­ häufig an<br />
ein Unterlassen des Arbeitgebers an. Auch für Unterlassungen ist die Frage,<br />
ob Tateinheit gegeben ist, an den allgemeinen Regeln zu messen. Danach<br />
ist entscheidend, ob die mehrfachen Gesetzesverletzungen durch eine ein-<br />
heitliche Unterlassung begangen worden sind. Dabei kann es wie bei positi-<br />
vem Tun auf die bloße Gleichzeitigkeit nicht entscheidend ankommen. Ob<br />
,,ein und dieselbe Unterlassung&#8221; zu mehreren Gesetzesverletzungen geführt<br />
hat, kann vielmehr nur im Hinblick auf die Handlungspflichten beurteilt wer-<br />
den, die durch die Unterlassung verletzt worden sind. Sind mehrere Pflichten<br />
durch ,,ein und dieselbe Handlung&#8221; zu erfüllen, so wird in ihrer Unterlassung<br />
regelmäßig nur eine Handlung ­ im weiteren Sinne ­ gesehen werden kön-<br />
nen. Sind hingegen mehrere Handlungen erforderlich, um mehreren ­ selbst<br />
gleichartigen ­ Pflichten nachzukommen, so sind in ihrer Nichtvornahme in<br />
aller Regel mehrere Unterlassungen zu finden; es ist also Tatmehrheit gege-<br />
ben (BGH, Beschluss vom 30. Mai 1963 ­ 1 StR 6/63, BGHSt 18, 376, 379<br />
mwN). So liegt es hier.</p>
<p>23         Auch wenn man, wofür viel spricht, für den Fall der Auszahlung zu ge-<br />
ringen Lohns den sozialen Handlungsschwerpunkt in der Tätigkeit des Aus-<br />
zahlens und damit in einem positiven Tun sieht, ergibt sich nichts anderes.<br />
Denn dann liegt die relevante Handlung in einer den gesetzlichen Mindestar-<br />
beitsbedingungen nicht genügenden Leistung an den Arbeitnehmer. Sie fällt<br />
gleichfalls nicht mit Tathandlungen nach § 266a StGB zusammen, die in den<br />
Fällen der Absätze 1 und 2 Pflichten des Arbeitgebers im Verhältnis zur Ein-<br />
zugsstelle, in den Fällen des Absatzes 3 dessen Obliegenheiten zur Abfüh-<br />
rung von Lohnbestandteilen zugunsten Dritter betreffen.</p>
<p>24         Die Betroffene war aufgrund der dem öffentlichen Recht zugehörigen<br />
Vorschrift des § 28e Abs. 1 SGB IV gegenüber den Einzugsstellen als<br />
Schuldnerin originär zur Leistung der Sozialversicherungsbeiträge verpflich-<br />
tet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 ­ 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318,<br />
319). Diese Pflicht besteht unabhängig von ihrer aus dem Arbeitsverhältnis<br />
entsprungenen Lohnzahlungsverpflichtung (vgl. BGH aaO). Die Betroffene<br />
war damit jedem Gläubiger gegenüber zu unabhängig voneinander vorzu-<br />
nehmenden Zahlungen verpflichtet, die lediglich in ihrer Höhe durch gesetzli-<br />
che Vorgaben beeinflusst waren (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1963<br />
­ 1 StR 6/63, BGHSt 18, 376, 379 f.). Dies begründet das Vorliegen von<br />
Tatmehrheit (vgl. zum in gleicher Weise zu beurteilenden Verhältnis zwi-<br />
schen Nichtabführen von Lohnsteuer und dem Vorenthalten von Sozialversi-<br />
cherungsbeiträgen BGH, Beschluss vom 24. Juli 1987 ­ 3 StR 86/87, BGHSt<br />
35, 14, 17, und Urteil vom 13. Mai 1992 ­ 5 StR 38/92, BGHSt 38, 285, 286;<br />
vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Juli 2010<br />
­ Ss (B) 50/10).</p>
<p>Sollte ­ was nach den dem Senat vorliegenden bruchstückhaften Un-<br />
25<br />
terlagen allerdings nicht sehr wahrscheinlich ist ­ von der Einstellung eine<br />
strafbare Handlung nach § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfasst worden sein, so<br />
läge ebenfalls keine einheitliche Handlung vor. Denn die danach maßgebli-<br />
chen Falschangaben können nicht mit einem Pflichtenverstoß im Sinne des<br />
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AEntG aF zusammentreffen.</p>
<p>26         b) Der aus der materiell-rechtlichen Realkonkurrenz folgende Begrün-<br />
dungsansatz für die Annahme unterschiedlicher prozessualer Taten wird<br />
durch keine weitergehenden Umstände widerlegt (vgl. BGH, Beschluss vom<br />
24. November 2004 ­ 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 363).</p>
<p>Soweit das Amtsgericht der Betroffenen ­ indes von der Rechtsbe-<br />
27<br />
schwerde angegriffen ­ eine Unkenntnis der Pflicht zur Zahlung von Mindest-<br />
löhnen als Grundlage für die Nichterfüllung beider Pflichten zugebilligt hat,<br />
rechtfertigt dieses subjektive Element nicht die Annahme einer inneren Ver-<br />
knüpfung der beiden Unterlassungen. Solches wurde nicht einmal in der sub-<br />
jektiv viel stärker ausgeprägten Fallkonstellation anerkannt, in der es der Tä-<br />
ter im Rahmen eines Gewerbebetriebs von Anfang an auf derartige Verstöße<br />
planmäßig angelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 1987<br />
­ 3 StR 86/87, BGHSt 35, 14). Das Erfordernis, die Mindestlohnunterschrei-<br />
tung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF auch bei fahrlässigem Unterlassen<br />
als Ordnungswidrigkeit sanktionieren zu können, spricht vielmehr gegen die<br />
Annahme einer inneren Verknüpfung. Gerade die getrennte Würdigung von<br />
Straftat und Ordnungswidrigkeit in getrennten Verfahren ist im Gesetz ange-<br />
legt.</p>
<p>28           Auch der Umstand, dass die auszuzahlenden Löhne und die danach<br />
abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge gleichermaßen in einem Steuer-<br />
beratungsbüro ­ wenn auch mit einem im Verhältnis zur Betroffenen unklar<br />
gebliebenen Hinweis auf die Mindestlohnverpflichtung ­ errechnet worden<br />
sind, führt als bloße gemeinsame Vorbereitungshandlung nicht zur Annahme<br />
prozessualer Tatidentität (vgl. BGHSt 35, 14, 18, 20).</p>
<p>29           2. Aspekte des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)<br />
ergebenden Vertrauensschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2003<br />
­ 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 334) gebieten keine andere Bewertung. Das<br />
gemäß § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellte Ermittlungsverfahren hat<br />
ausschließlich das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach<br />
§ 266a StGB zum Gegenstand. Der in der hier maßgeblichen Fallkonstellati-<br />
on nicht gezahlte Mindestlohn ist zwar zugleich eine Grundlage für die Be-<br />
rechnung dieser Beiträge. Er stellt indes lediglich einen Anknüpfungspunkt<br />
der strafrechtlichen Subsumtion dar, ohne hierdurch seine Selbständigkeit für<br />
weitere Subsumtionen in anderen rechtlichen Zusammenhängen zu verlie-<br />
ren. Die Mindestlohnunterschreitung nimmt deshalb nicht an einem mit der<br />
Einstellungsentscheidung verbundenen Vertrauen teil, dass der gewürdigte<br />
Sachverhalt einer weiteren nachteiligen Bewertung in einem anderen Verfah-<br />
ren entzogen sei.</p>
<p>30         Für einen Vertrauenstatbestand ermangelte es auch tatsächlich jegli-<br />
cher Grundlage. Wie das Oberlandesgericht zutreffend bemerkt, war der Be-<br />
troffenen aufgrund Akteneinsicht bekannt, dass das Hauptzollamt zum Straf-<br />
und zum Ordnungswidrigkeitsverfahren getrennte Schlussberichte vorgelegt<br />
hatte; hierdurch wurde sie von dem eigenständig durchzuführenden Ord-<br />
nungswidrigkeitsverfahren wegen Mindestlohnunterschreitung unterrichtet.</p>
<p>Raum                Brause             Schaal</p>
<p>König               Bellay<br />
Quelle: BGH</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.strafverteidiger.pro/arbeitsstrafrecht-bgh-vom-15-3-2012-verstos-gegen-das-arbeitnehmerentsendegesetz-auch-bei-entgultigem-absehen-der-verfolgung-einer-tat-nach-%c2%a7-266a-stgb-verfolgt-werden-5-str-28811/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH vom 22.2.2012 zum Vorwegvollzug von Haftstrafen und zum Diebstahl aus gemischt genutzten Gebäuden.  (1 StR 378/11)</title>
		<link>http://www.strafverteidiger.pro/bgh-vom-22-2-2012-zum-vorwegvollzug-von-haftstrafen-und-zum-diebstahl-aus-gemischt-genutzte-gebauden-1-str-37811/</link>
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		<pubDate>Wed, 18 Apr 2012 11:49:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kaiszugang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eigentumsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[Strafprozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>

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		<description><![CDATA[1.Ist teilweiser Vorwegvollzug bei mehr als drei Jahren Strafe nicht einzelfallbedingt generell ausgeschlossen, so i s t er gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB so zu bemessen, dass danach und nach einer anschließenden Unterbringung eine Halbstrafenentlassung möglich ist. Dem Richter, so der BGH, stehe hier kein Ermessen zu, er müsse mithilfe fachkundiger Unterstützung (s. § 246a StPO) den Zeitraum der Unterbringung prognostizieren und sodann den Vorwegvollzug berechnen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">1.Ist teilweiser Vorwegvollzug bei mehr als drei Jahren Strafe nicht einzelfallbedingt generell ausgeschlossen, so i s t er gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB so zu bemessen, dass danach und nach einer anschließenden Unterbringung eine Halbstrafenentlassung möglich ist. Dem Richter, so der BGH, stehe hier kein Ermessen zu, er müsse mithilfe fachkundiger Unterstützung (s. § 246a StPO) den Zeitraum der Unterbringung prognostizieren und sodann den Vorwegvollzug berechnen.<span id="more-1519"></span></p>
<p>2.  Wohnungseinbruchdiebstahl unterliegt  wegen der damit verbundenen Verletzung der Privatsphäre des Opfers  einer erhöhter Strafdrohung. Danach muss der Täter ,,in&#8221; eine Wohnung eingebrochen sein, er muss aber nichts gestohlen haben.</p>
<p>Bei gemischt genutzten Gebäuden ergibt sich, so der BGH, Folgendes:</p>
<p>a) Wohnungseinbruchsdiebstahl (WE) +, wenn Einbruch in Wohnraum, um von dort in Geschäftsräume zu gelangen und dort zu stehlen.</p>
<p>b) WE (-),  wenn Täter in Geschäftsraum eindringt,  um von dort ohne weitere Hindernisse in den Wohnbereich vorzudringen und dort zu stehlen, sofern Räume voneinander eindeutig getrennt sein,</p>
<p>c) WE (+) bei Einbruch in einen Raum, der beruflich genutzt wird, aber in den Wohnbereich intergriert ist (Arbeitszimmer des Anwalts in der Wohnung).</p>
<p>d) WE (-) bei Einbruch in Nebenraum wie Keller und Garage, wenn diese abgeschlossen oder selbstständig sind.</p>
<p>e) WE (+) bei Einbruch in Nebenraum, wenn dieser dem Begriff des Wohnens zuzordnen ist (Keller im Einfamilienhaus).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>§ 67 StGB Reihenfolge der Vollstreckung</strong></p>
<p>(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.</p>
<p style="text-align: justify;">(2) Das Gericht bestimmt jedoch, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.</p>
<p style="text-align: justify;">(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.</p>
<p>Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen.</p>
<p>Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.</p>
<p>(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.</p>
<p>(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist.</p>
<p>Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lasse</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGH</p>
<p>URTEIL vom 22.2.2012<br />
1 StR 378/11</p>
<p>&#8230;</p>
<p>&#8230;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>wegen Diebstahls u.a.</p>
<p>Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom<br />
22. Februar 2012, an der teilgenommen haben:</p>
<p>Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof<br />
Nack</p>
<p>und die Richter am Bundesgerichtshof<br />
Dr. Wahl,<br />
Dr. Graf,<br />
Prof. Dr. Jäger,<br />
Prof. Dr. Sander,</p>
<p>Richter am Landgericht<br />
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,</p>
<p>Rechtsanwalt<br />
als Verteidiger für den Angeklagten J.    ,</p>
<p>Rechtsanwalt<br />
als Verteidiger für den Angeklagten P.    ,</p>
<p>Justizangestellte<br />
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,</p>
<p>für Recht erkannt:</p>
<p>1.   Die Revision des Angeklagten P.      gegen das Urteil<br />
des Landgerichts Bayreuth vom 13. April 2011 wird<br />
verworfen.</p>
<p>Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels<br />
zu tragen.</p>
<p>2.   Auf die Revision des Angeklagten J.          wird das<br />
vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Aus-<br />
spruch über die Dauer des Vorwegvollzugs mit den<br />
Feststellungen aufgehoben.</p>
<p>3.   Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das<br />
vorbezeichnete Urteil aufgehoben</p>
<p>a) in den Fällen II B 8, 10, 11, 13, 15, 19, 20, 23, 29<br />
der Urteilsgründe unter Aufrechterhaltung der<br />
Feststellungen zum äußeren Sachverhalt;<br />
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.</p>
<p>4.   Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer<br />
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten<br />
der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des<br />
Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p>Von Rechts wegen<br />
-4-</p>
<p>Gründe:</p>
<p>1          Die in Leipzig wohnenden Angeklagten finanzierten Lebensunterhalt und<br />
Drogenkonsum durch Einbrüche, vor allem in Pfarrhäuser, aber auch Zahnarzt-<br />
praxen und andere Objekte in oft kleineren Orten vorwiegend in Oberfranken.<br />
Der Angeklagte P.       steuerte den PKW zum Tatort und stand Schmiere, der<br />
Angeklagte J.      drang in die Häuser ein. Beide wurden wegen Diebstahls in<br />
15 Fällen &#8211; meist in Tateinheit mit Sachbeschädigung -, versuchten Diebstahls<br />
in sechs Fällen sowie &#8211; im Zusammenhang mit entwendeten EC- und Kreditkar-<br />
ten &#8211; Computerbetrugs in 18 Fällen und versuchten Computerbetrugs in drei<br />
Fällen verurteilt, P.   zu zwei Jahren und sieben Monaten, der erheblich vor-<br />
bestrafte J.       zu vier Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe.<br />
J.    wurde bei Anordnung eines Vorwegvollzugs von zwei Jahren und neun<br />
Monaten Strafe auch in einer Entziehungsanstalt untergebracht.</p>
<p>2          Während die Revision des Angeklagten P.        erfolglos bleibt (A.), hat<br />
die auf die Dauer des Vorwegvollzugs beschränkte Revision des Angeklagten<br />
J.     ebenso Erfolg (B.) wie die der Staatsanwaltschaft, die in den angefoch-<br />
tenen Fällen eine Verurteilung wegen (versuchten) Wohnungseinbruchdieb-<br />
stahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) anstrebt (C.).</p>
<p>A.</p>
<p>3          Revision des Angeklagten P.     :</p>
<p>4          I. Zum Schuldspruch:</p>
<p>5          1. Zweimal wurden zwei erbeutete Karten jeweils fast zeitgleich einge-<br />
setzt. Offenbar haben die Angeklagten jeweils gleichzeitig eingekauft. Anders<br />
als die Revision meint, war trotzdem jeder Angeklagte wegen sämtlicher Ein-<br />
käufe zu verurteilen, da sie gemeinsam geplant und im gemeinsamen Interesse<br />
arbeitsteilig, also mittäterschaftlich, durchgeführt wurden.</p>
<p>6           2. Auch sonst ist der Schuldspruch ohne den Angeklagten beschwerende<br />
Rechtsfehler.</p>
<p>7           II. Zum Strafausspruch:</p>
<p>8           1. Die Revision hält § 267 Abs. 3 (Satz 4) StPO für verletzt. Ein Antrag<br />
auf Bewährung löst aber nur dann eine gesonderte Begründungspflicht aus,<br />
wenn eine aussetzungsfähige Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Bei<br />
einer höheren Strafe braucht nicht gesondert begründet zu werden, warum die<br />
beantragte Bewährungsstrafe nicht ausreicht (BGH, Beschluss vom 9. Februar<br />
2012 &#8211; 1 StR 438/11 mwN).</p>
<p>9           2. Auch sonst ist der Strafausspruch nicht zu beanstanden. Die Revision<br />
beschränkt sich im Wesentlichen auf eine eigene Gewichtung auch von der<br />
Strafkammer beachteter Gesichtspunkte.</p>
<p>B.</p>
<p>10          Revision des Angeklagten J.       :</p>
<p>11          Die Urteilsgründe behandeln die Dauer des Vorwegvollzugs nicht. Das<br />
Ergebnis widerspricht dem Gesetz:</p>
<p>12          Ist teilweiser Vorwegvollzug bei mehr als drei Jahren Strafe nicht einzel-<br />
fallbedingt generell ausgeschlossen, so i s t er gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 2 und<br />
3 StGB in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB so zu bemessen, dass da-<br />
nach und nach einer anschließenden Unterbringung eine Halbstrafenentlassung<br />
möglich ist. Der Tatrichter hat insoweit keinen Beurteilungsspielraum. Erwägun-<br />
gen dazu, ob eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt zu erwarten ist, sind<br />
also bei der Bemessung des Vorwegvollzugs nach gesetzlicher Wertung nicht<br />
möglich. Stattdessen ist, naheliegend mit sachverständiger Hilfe, die erforderli-<br />
che Unterbringungsdauer genau zu prognostizieren. Der Zeitraum zwischen<br />
dem so bestimmten Ende der Unterbringung und dem Halbstrafenzeitpunkt<br />
ergibt den &#8211; ohne Beurteilungsspielraum zu errechnenden &#8211; vorweg zu vollzie-<br />
henden Teil der Strafe (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 &#8211; 1 StR 233/08<br />
mwN). Da die Anordnung, vor der Unterbringung über die Hälfte der Strafe zu<br />
vollziehen, keinesfalls zutreffen kann, ist hierüber neu zu befinden.</p>
<p>C.</p>
<p>13         Revisionen der Staatsanwaltschaft:</p>
<p>14         Die Strafkammer hat die Annahme eines (gegebenenfalls versuchten)<br />
Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in allen in Frage<br />
kommenden Fällen verneint, weil die Angeklagten nie in bewohnte Anwesen<br />
einbrechen wollten. Die gegen diese Annahme gerichteten Revisionen der<br />
Staatsanwaltschaft sind auf die Fälle beschränkt, in denen die Tatobjekte ent-<br />
weder bewohnt waren oder in denen dies offen bleibt. Nicht angefochten &#8211; etwa<br />
im Blick auf einen untauglichen Versuch &#8211; sind die Fälle, in denen die Angeklag-<br />
ten in unbewohnte Pfarrhäuser eingebrochen sind.</p>
<p>15         I. Im Umfang der Anfechtung haben die Revisionen der Staatsanwalt-<br />
schaft Erfolg. Die Annahme, die Angeklagten hätten nicht in bewohnte Anwesen<br />
einbrechen wollen (im Ergebnis also die Annahme eines Tatbestandsirrtums,<br />
vgl. hierzu Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 76), ist nicht auf eine rechts-<br />
fehlerfreie Beweiswürdigung gestützt.</p>
<p>16         1. Die Strafkammer hält die Einlassung der Angeklagten, sie hätten kei-<br />
nesfalls in bewohnte Anwesen einbrechen wollen, für nachvollziehbar. Sie stützt<br />
dies unter anderem auf folgende Erwägungen:</p>
<p>17         a) In fünf der Pfarrhäuser, in die die Angeklagten eingebrochen waren,<br />
befanden sich &#8211; obwohl sie ,,durchaus wie Wohngebäude wirken&#8221; &#8211; nur Büros.<br />
Daraus folgert die Strafkammer, die Angeklagten hätten sich offensichtlich da-<br />
von überzeugt, dass diese Pfarrhäuser nicht bewohnt waren.</p>
<p>18         b) Hinzu komme, dass die Angeklagten in einem dieser Pfarrhäuser<br />
(Himmelkron) eine Innentür aufgebrochen hatten, die zu einer ungenutzten<br />
Wohnung führte. Diese haben sie nicht betreten, was ebenfalls, so die Straf-<br />
kammer, die Absicht belege, nicht in Wohnungen einzubrechen.</p>
<p>19         c) Die Angeklagten haben die Versuche, in das bewohnte Pfarrhaus von<br />
Neuhaus und in das ebenfalls bewohnte Pfarrzentrum von Ahorntal einzubre-<br />
chen, abgebrochen und sind geflohen, nachdem sie von Zeugen gestört wur-<br />
den. Dadurch hätten sie ,,dokumentiert, dass sie von bewohnten Einbruchsob-<br />
jekten Abstand nehmen wollten&#8221;.</p>
<p>20         2. Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.</p>
<p>21 a) Allein der Hinweis, dies sei ,,offensichtlich&#8221;, macht nicht deutlich, wann<br />
- noch in Leipzig oder nach der Ankunft am jeweiligen Tatort &#8211; und wie die An-<br />
geklagten die Überzeugung gewonnen haben könnten, dass die genannten fünf<br />
Pfarrhäuser unbewohnt waren.</p>
<p>22              b) Es ist fraglich, wie der Aufbruch der Tür im nicht angefochtenen Fall<br />
des Einbruchs in das Pfarrhaus von Himmelkron mit der Annahme vereinbar ist,<br />
die Angeklagten hätten sich zuvor über die Verhältnisse im jeweiligen Tatobjekt<br />
informiert. Unabhängig hiervon lässt dieser Fall Schlussfolgerungen auf andere<br />
Fälle nicht zu. Die Absicht eines Einbrechers, nicht aus bewohnten Häusern zu<br />
stehlen, wird nicht dadurch belegt, dass er eine unbewohnte Wohnung nicht<br />
betritt.</p>
<p>23              c) Auch für die übrigen vier Einbrüche in unbewohnte Pfarrhäuser gilt im<br />
Ergebnis nichts anderes: Selbst wenn die Angeklagten wussten, dass diese<br />
unbewohnt sind, kann dies nicht belegen, dass sie in bewohnte Pfarrhäuser nur<br />
einbrachen, weil sie sie für unbewohnt hielten.</p>
<p>24              d) Auch der Umstand, dass die Angeklagten flohen, als sie in Neuhaus<br />
und Ahorntal beim Einbruch gestört wurden, kann ihre Absicht, nicht in bewohn-<br />
te Häuser einzubrechen, nicht tragfähig belegen. Einen Erfahrungssatz, dass<br />
ertappte Einbrecher nicht flüchten, wenn sie in ein bewohntes Haus einbrechen<br />
wollten, gibt es &#8211; ohne dass dies weiterer Darlegung bedürfte &#8211; nicht.</p>
<p>25              3. Darüber hinaus sind Gesichtspunkte, die sich aus einigen abgeurteil-<br />
ten Taten ergeben, nicht erörtert, obwohl nicht ohne Weiteres klar ist, wie sie<br />
mit der Einlassung der Angeklagten zu vereinbaren sind, dass sie niemals in<br />
bewohnte Anwesen einbrechen wollten.</p>
<p>26 a) Im bewohnten Pfarrhaus von Streitau wurden ,,diverse Schmuck-</p>
<p>stücke&#8221; entwendet. In welchem Raum des Hauses sich diese befunden hatten,<br />
ist nicht mitgeteilt. Schmuck wird aber typischerweise nicht in Büros, sondern in<br />
Wohnungen verwahrt.<br />
27           b) Vergleichbares gilt für das Pfarrhaus von Hassfurt. Es ist nicht erörtert,<br />
ob es bewohnt war. Hierfür spricht aber die Beute, die z.B. aus einer Taschen-<br />
uhr, einer Handtasche und Silbertalern bestand.</p>
<p>28           c) Es ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, warum die Angeklagten<br />
bei dem Einbruch in das Pflegeheim König David in Naila dieses für ein unbe-<br />
wohntes (Büro-)Gebäude gehalten haben sollten.</p>
<p>29           d) Gleiches gilt für den Einbruch in ein bewohntes privates Wohnhaus in<br />
Berg. Hier kommt hinzu, dass Garage und Keller durchsucht wurden. Die An-<br />
nahme, dass die Angeklagten geglaubt hätten, in Garage oder Keller eines un-<br />
bewohnten Hauses würden stehlenswerte Gegenstände aufbewahrt, liegt nicht<br />
nahe.</p>
<p>30           4. In den in Rede stehenden Fällen war das Urteil daher aufzuheben.<br />
Dies führt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafen, während die von der<br />
Staatsanwaltschaft nicht gesondert angefochtene Unterbringungsentscheidung<br />
(vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. September 2011 &#8211; 1 StR 120/11) von der durch<br />
deren Revision bewirkten (nur) teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs unbe-<br />
rührt bleibt. Die bisher getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensab-<br />
lauf können bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen sind.</p>
<p>31           II. Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen:</p>
<p>32           1. Die Strafkammer hat ihre Annahme, die Angeklagten hätten nicht in<br />
bewohnte Anwesen einbrechen wollen, ergänzend auch darauf gestützt, es sei<br />
,,allgemein bekannt&#8221;, dass in Pfarrhäusern ,,Wohn- und Bürobereich &#8230; getrennt<br />
sind &#8230; die Büros im Erdgeschoss und die Wohnräume im ersten Stock&#8221;. Die<br />
Staatsanwaltschaft meint demgegenüber, zumindest auf dem Land diene das<br />
Pfarrhaus einheitlich als Arbeits- und Wohnraum. Dem geht der Senat nicht nä-<br />
her nach, da die Beweiswürdigung der Strafkammer zur inneren Tatseite schon<br />
aus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben kann. Er bemerkt jedoch,<br />
dass ein Erfahrungssatz über eine regelhafte Nutzungsstruktur von Pfarr-<br />
häusern nicht zum allgemein verbreiteten Wissen gehört. Bevor ein solcher Er-<br />
fahrungssatz einem Urteil zu Grunde gelegt wird, müssen die Beteiligten Gele-<br />
genheit zur Äußerung und zur Anbringung von Beweisanträgen gehabt haben<br />
(vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO, 25. Aufl., § 261 Rn. 24, 25;<br />
Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl., S. 570, 571<br />
jew. mwN).</p>
<p>33         2. Da die Strafkammer Wohnungseinbruchdiebstahl schon aus subjekti-<br />
ven Gründen abgelehnt hat, ist sie seinen objektiven Voraussetzungen nicht<br />
näher nachgegangen. Dies wird gegebenenfalls nachzuholen sein, nicht jeder<br />
Einbruch in ein bewohntes Haus ist Wohnungseinbruchdiebstahl:</p>
<p>34         a) Wohnungseinbruchdiebstahl ist &#8211; zusammengefasst &#8211; wegen der damit<br />
verbundenen Verletzung der Privatsphäre des Opfers ein eigener Tatbestand<br />
mit erhöhter Strafdrohung (BGH, Beschluss vom 24. April 2008 &#8211; 4 StR 126/08,<br />
NStZ 2008, 514, 515 mwN). Nach seinem Wortlaut muss der Täter ,,in&#8221; eine<br />
Wohnung eingebrochen (bzw. eingestiegen, eingedrungen oder in ihr verborgen<br />
gewesen) sein, aber er muss nicht ,,aus&#8221; ihr gestohlen haben (vgl. zusammen-<br />
fassend Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 76 mwN).</p>
<p>35         b) Für die auch hier (möglicherweise) einschlägigen Fragen nach der<br />
Bewertung von Einbrüchen in gemischt genutzte Gebäude und/oder in Neben-<br />
räume von Wohnhäusern ergibt sich daher nach dem Schutzzweck des Ge-<br />
setzes und seinem Wortlaut &#8211; der die Grenze einer Gesetzesauslegung zum<br />
Nachteil des Angeklagten bildet &#8211; Folgendes:</p>
<p>36         (1) Der Bundesgerichtshof hat bei gemischt &#8211; also zugleich zu Wohn- und<br />
Geschäftszwecken &#8211; genutzten Gebäuden Wohnungseinbruchdiebstahl bejaht,<br />
wenn der Täter nur deshalb in einen privaten Wohnraum einbrach, um von dort<br />
ungehindert in Geschäftsräume zu gelangen und dort zu stehlen.</p>
<p>37         Bei einem Einbruch in einen Geschäftsraum gilt dagegen die Annahme<br />
eines Wohnungseinbruchdiebstahls auch dann als mit dem Gesetzeswortlaut<br />
unvereinbar, wenn es dem Täter nur darum geht, von dort ohne weitere Hinder-<br />
nisse in den Wohnbereich vorzudringen und dort zu stehlen (BGH aaO mwN),<br />
jedoch nur soweit die Räumlichkeiten, in die eingebrochen wurde, vom Wohn-<br />
bereich völlig getrennt untergebracht sind (BGH aaO).</p>
<p>38         Dagegen liegt Wohnungseinbruchdiebstahl vor, wenn der Täter in einen<br />
Raum einbricht, der zwar ausschließlich beruflich genutzt, aber so in den<br />
Wohnbereich integriert ist, dass insgesamt eine in sich geschlossene Einheit<br />
vorliegt (offen gelassen b. BGH aaO). Ein Raum in einer Wohnung bleibt auch<br />
dann Teil der Wohnung, wenn der Bewohner ihn zu seinem Arbeitsraum be-<br />
stimmt hat. Dies gilt nicht nur für das Büro eines Rechtsanwalts in dessen<br />
Wohnung (vgl. hierzu BGH aaO; Vogel aaO), sondern auch für das Amtszim-<br />
mer in der Wohnung eines Pfarrers. Die Verletzung der Privatsphäre wiegt nicht<br />
weniger schwer, wenn der Täter in diesen Raum der Wohnung einbricht. Greift<br />
aber der Schutzzweck des Gesetzes in gleicher Weise ein wie bei einem Ein-<br />
bruch in einen anderen Wohnungsteil und steht der Wortlaut des Gesetzes<br />
nicht entgegen, so führt dies in derartigen Fällen zur Annahme eines Woh-<br />
nungseinbruchdiebstahls (im Ergebnis ebenso Vogel aaO).</p>
<p>39         (2) Vergleichbares gilt für Einbrüche in Nebenräume wie z.B. Keller oder<br />
Garagen. Auch hier wird Wohnungseinbruchdiebstahl verneint, wenn diese,<br />
auch bei räumlicher Nähe zur Wohnung, abgeschlossen oder selbständig sind<br />
(vgl. näher Vogel aaO mwN).</p>
<p>40         Jedoch liegt aus den genannten Gründen Wohnungseinbruchdiebstahl<br />
vor, wenn der Täter in Räume einbricht, die dem Begriff des Wohnens typi-<br />
scherweise zuzuordnen sind, wie z.B. den Keller eines Einfamilienhauses. Dies<br />
gilt sowohl, wenn er sich von dort ungehindert Zugang zum ohne Weiteres er-<br />
reichbaren Wohnbereich im Erd- oder Obergeschoß verschafft (Vogel aaO; of-<br />
fen geblieben bei BGH aaO, in der Tendenz aber ebenso) als auch dann, wenn<br />
er aus derartigen Räumen stiehlt (Vogel aaO).</p>
<p>41         a) Auf dieser Grundlage bemerkt der Senat zu den einzelnen, von der<br />
Revision betroffenen Fällen:</p>
<p>42         (1) Fall II B 8 der Urteilsgründe, Pfarrhaus in Streitau:</p>
<p>43         Hier wurde (auch) Schmuck gestohlen (vgl. oben C. I. 3. a)), die Annah-<br />
me, dass aus einer Wohnung gestohlen wurde, liegt nahe. Feststellungen dar-<br />
über, wo eingebrochen wurde, werden nachzuholen sein.</p>
<p>44         (2) Fall II B 10 der Urteilsgründe, Pflegeheim König David in Naila:</p>
<p>45         Hier ist nur festgestellt, dass aus dem Inneren des Pflegeheims gestoh-<br />
len wurde. Ein Wohnungseinbruchdiebstahl läge zweifelsfrei vor, wenn in ein<br />
Zimmer des Pflegeheims eingebrochen worden wäre (vgl. zum insoweit ver-<br />
gleichbaren Einbruch in ein Hotelzimmer BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001<br />
- 4 StR 59/01). Für den Fall eines Einbruchs in den Flur und/oder den Emp-<br />
fangsbereich des Heims käme es darauf an, ob diese Räumlichkeiten als Ne-<br />
benräume der Zimmer der Heimbewohner (also deren Wohnungen) zu bewer-<br />
ten sind (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2005 &#8211; 2 StR 129/05, NStZ 2005, 631).<br />
- 13 -</p>
<p>46         (3) Fall II B 11 der Urteilsgründe, Pfarrhaus in Joditz:</p>
<p>47         Das Pfarrhaus war bewohnt, gestohlen wurde aus einem Büro. Entschei-<br />
dend ist daher, wo genau eingebrochen wurde.</p>
<p>48         (4) Fall II B 13 der Urteilsgründe, privates Wohnhaus in Berg:</p>
<p>49         Das Haus war bewohnt. Eingedrungen wurde in die Kellerräume, (ver-<br />
geblich) durchsucht wurden die Räume im Keller und die Garage (vgl. C. I. 3.<br />
d)). Es kommt also darauf an, ob Keller und/oder Garage unmittelbar mit dem<br />
Wohnbereich verbunden oder hiervon baulich getrennt waren.</p>
<p>50         (5) Fall II B 15 der Urteilsgründe, Pfarramt in Neuhaus:</p>
<p>51         Hier ist nur festgestellt, dass J.       gerade versuchte, ein Fenster auf-<br />
zubrechen, als der im Haus wohnende Pfarrer kam (vgl. C. I. 2. d)). In welchen<br />
Raum J.     im Erfolgsfalle eingedrungen wäre, ist nicht festgestellt.</p>
<p>52         (6) Fall II B 19 der Urteilsgründe, Pfarramt in Hollfeld:</p>
<p>53         Ob das Pfarramt bewohnt war, ist nicht festgestellt. Hier könnte gegen<br />
einen Wohnungseinbruchdiebstahl sprechen, dass im Urteil nur von dem<br />
Pfarrsaal, den Jugendräumen und dem Büro des Pfarrers die Rede ist. Eine<br />
abschließende Beurteilung ist jedoch nicht möglich, da auch hier nicht festge-<br />
stellt ist, wo genau eingebrochen wurde.</p>
<p>54         (7) Fall II B 20 der Urteilsgründe, Pfarramt in Altenkunstadt:</p>
<p>55         Hier ist weder festgestellt, ob das Pfarramt bewohnt war, noch, wo genau<br />
eingebrochen wurde. Nachdem ,,sämtliche&#8221; Schränke und Behältnisse durch-<br />
sucht wurden, erscheint ein Wohnungseinbruchdiebstahl möglich.<br />
- 14 -</p>
<p>56         (8) Fall II B 23 der Urteilsgründe, Pfarrhaus in Hassfurt:</p>
<p>57         Feststellungen darüber, ob das Objekt bewohnt war, fehlen ebenso wie<br />
Feststellungen darüber, wo genau eingebrochen wurde. Die Beute, u.a. eine<br />
Taschenuhr, eine Handtasche und Silbertaler, spricht dagegen, dass aus-<br />
schließlich aus einem Büro gestohlen wurde (vgl. C. I. 3. b)), wenngleich nur<br />
von ,,Büroschränken&#8221; die Rede ist.</p>
<p>58         (9) Fall II B 29 der Urteilsgründe, Pfarrzentrum in Ahorntal:</p>
<p>59         J.     hatte sich durch Einschlagen eines Kellerfensters schon Zutritt<br />
zum bewohnten Pfarrzentrum verschafft. Als er von einer Zeugin überrascht<br />
wurde, entfernte er sich ohne Beute (vgl. oben C. I. 2. d)). Für die Annahme<br />
eines versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls kommt es auch hier auf die ge-<br />
nauen örtlichen Verhältnisse an.</p>
<p>60         3. Sollten aus den dargelegten Gründen ergänzende Feststellungen not-<br />
wendig werden, wären hierfür noch erforderliche Ermittlungen zweckmäßiger-<br />
weise schon vor der neuen Hauptverhandlung nachzuholen. Damit könnte ent-<br />
sprechend § 202 StPO auch die Staatsanwaltschaft betraut werden (vgl. näher<br />
Lindemann, Ermittlungsrechte und -pflichten der Staatsanwaltschaft nach Be-<br />
ginn der Hauptverhandlung S. 221 f. mwN).</p>
<p>61         4. Würde festgestellt, dass die Angeklagten billigend in Kauf nahmen, in<br />
einen von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB umfassten Raum einzubrechen, der dann<br />
diese Voraussetzungen nicht erfüllte, käme untauglicher Versuch in Betracht.</p>
<p>62         5. Im Blick auf § 2 Abs. 3 StGB wird gegebenenfalls zu beachten sein,<br />
dass § 244 Abs. 3 StGB nF einen minder schweren Fall vorsieht (vgl. Artikel 1<br />
Ziffer 5 des Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs<br />
vom 1. November 2011, BGBl. I S. 2130).<br />
- 15 -</p>
<p>63          6. Werden, wie hier, im Urteil Feststellungen gemäß § 111i Abs. 2 Satz 1<br />
StPO getroffen, sollten diese tunlichst auch in die Urteilsformel aufgenommen<br />
werden (Nack in KK-StPO, 6. Aufl., § 111i Rn. 14).</p>
<p>Nack                                 Wahl                                 Graf</p>
<p>Jäger                                 Sander</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilungen der Aachener Gefängnisausbrecher und ihres Fluchthelfers  (PM)</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Apr 2012 11:04:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kaiszugang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafverteidiger.pro/?p=1516</guid>
		<description><![CDATA[Das Landgericht hat die Angeklagten H. und M. u.a. wegen schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung, Geiselnahme, erpresserischen Menschenraubes und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz, den Angeklagten K. wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Gefangenenbefreiung im Amt und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz für schuldig erkannt. Gegen den Angeklagten H. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, gegen den Angeklagten M. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten K. eine solche von vier Jahren und drei Monaten verhängt. Gegen die Angeklagten H. und M. wurde zudem jeweils die Sicherungsverwahrung angeordnet.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht hat die Angeklagten H. und M. u.a. wegen schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung, Geiselnahme, erpresserischen Menschenraubes und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz, den Angeklagten K. wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Gefangenenbefreiung im Amt und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz für schuldig erkannt. Gegen den Angeklagten H. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, gegen den Angeklagten M. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten K. eine solche von vier Jahren und drei Monaten verhängt. Gegen die Angeklagten H. und M. wurde zudem jeweils die Sicherungsverwahrung angeordnet.<span id="more-1516"></span></p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts verbüßten die Angeklagten H. und M., gegen die in der Vergangenheit bereits Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, lebenslange Freiheitsstrafen wegen Mordes bzw. versuchten Mordes in der Justizvollzugsanstalt Aachen. Aus Frustration über ihre Haftsituation brachen sie am 26. November 2009 unter Mithilfe des als Vollzugsbeamter tätigen Angeklagten K., der ihnen die Flucht ermöglichte und zwei Dienstwaffen nebst Munition überließ, aus der Vollzugsanstalt aus. Während ihrer mehrtätigen Flucht von Aachen über Köln, Essen und Mülheim nahmen die Angeklagten mehrere Personen als Geißel, die körperlich unverletzt blieben. Der Angeklagte H. wurde nach Zeugenhinweisen am 29. November 2009 auf offener Straße in Mülheim an der Ruhr gefasst. Zwei Tage später wurde der Angeklagte M. nach erfolgter Handyortung in Schermbeck (Kreis Wesel) ebenfalls auf offener Straße festgenommen.</p>
<p align="justify">Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revisionen der Angeklagten und eines Nebenklägers, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend machen.</p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 15. März 2012 die Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihren Lasten ergeben hat. Die Revision der Nebenklage ist als unzulässig verworfen worden. Die Verurteilungen der Angeklagten sind damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Beschluss vom 15. März 2012 – 2 StR 436/11</p>
<p align="justify">Landgericht Aachen – Urteil vom 9. Februar 2011 – 601 Js 1567/09 68 KLs</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. April 2012</p>
<p><span> Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
<p></span></p>
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		</item>
		<item>
		<title>(Arztstrafrecht) AG Bonn verhandelt zum Vorwurf der Aussetzung eines Patienten durch Verlassen des Operationssaals (PM)</title>
		<link>http://www.strafverteidiger.pro/arztstrafrecht-ag-bonn-verhandelt-zum-vorwurf-der-aussetzung-eines-patienten-durch-verlassen-des-operationssaals-pm/</link>
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		<pubDate>Wed, 18 Apr 2012 11:00:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kaiszugang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Bonn erfüllt ein für eine Operation verantwortlicher Arzt, der einen narkotisierten Patienten, unter Abziehung des Operationspersonals,  allein zurück lässt, den Tatbestand der Aussetzung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Bonn erfüllt ein für eine Operation verantwortlicher Arzt, der einen narkotisierten Patienten, unter Abziehung des Operationspersonals,  allein zurück lässt, den Tatbestand der Aussetzung. <span id="more-1513"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>PM des AG Bonn;</p>
<h3>Amtsgericht Bonn: Hauptverfahren gegen Anästhesie-Ärztin aus Bonn-Bad Godesberg</h3>
<p>18.04.2012</p>
<p>Das Amtsgericht – Schöffengericht – Bonn hat am 16.04.2012 das Hauptverfahren gegen eine 65-jährige Anästhesie-Ärztin aus Bonn-Bad Godesberg wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung einer Patientin eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 20.09.2011 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen.</p>
<p>Als Sitzungstermine sind vorläufig bestimmt worden:</p>
<p>Freitag, der 24.08.2012 (Saal 1.12),</p>
<p>mit Fortsetzungsterminen am</p>
<p>Mittwoch, dem 29.08.2012, Saal 0.08 und</p>
<p>Freitag, dem 31.08.2012, Saal 1.12,</p>
<p>jeweils beginnend um 09:30 Uhr,</p>
<p>Saalbau, Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft Bonn legt der Angeklagten die Vergehen der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) und der Aussetzung (§ 221 StGB) zur Last.</p>
<p>Die Angeklagte soll am 12.08.2009 in Bonn in Bonn-Bad Godesberg nach Abschluss einer Schulterathroskopie, während der die Angeklagte eine Intubationsnarkose durchführte, gegen ihre ärztlichen Pflichten verstoßen und hierdurch den Tod einer Patientin verschuldet haben. Ihr wird vorgeworfen, die Patientin nach Beendigung der Operation weder selbst überwacht noch für die Überwachung speziell eingearbeitetes anästhesiologisches Assistenzpersonal eingesetzt zu haben. Sie habe auch nicht verhindert, dass die Patientin in ein reguläres Patientenzimmer statt in einen speziell eingerichteten Aufwachraum verlegt worden sei. Im Rahmen der Reanimation der Patientin soll die Angeklagte erneut pflichtwidrig gehandelt haben. Die Patientin erlitt einen hypoxischen Hirnschaden und verstarb später im Krankenhaus.</p>
<p>Der von der Staatsanwaltschaft weiterhin erhobene Vorwurf der „Aussetzung“ gründet sich darauf, dass die Angeklagte zwecks Reanimation der Patientin den Operationssaal verlassen und auch das dort tätige Personal hinzugerufen haben soll. Sie habe in dieser Phase pflichtwidrig nicht für eine Kontrolle eines weiteren, bereits narkotisierten Patienten Sorge getragen.</p>
<p>Mit dem Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO) bestätigt das Amtsgericht die Würdigung der Staatsanwaltschaft, dass eine Verurteilung der Angeklagten überwiegend wahrscheinlich sei. Gegenstand der anberaumten Hauptverhandlung, in der unter anderem die Anhörung zweier medizinischer Sachverständiger beabsichtigt ist, wird insbesondere die Frage bilden, ob mögliche Verstöße gegen ärztliche Pflichten für den Tod der Patientin ursächlich waren. Einer der beiden Gutachter ist von der Verteidigung beauftragt worden.</p>
<p>Der Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts, insbesondere hinsichtlich der Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen zu Beginn der Sitzung, bleibt vorbehalten. Hierüber wird die Pressestelle des Landgerichts zu gegebener Zeit informieren.</p>
<p>Das Aktenzeichen des Strafverfahrens lautet: 66 Ls 98/11 &#8211; AG Bonn.</p>
<p>Philipp Prietze</p>
<p>Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit</p>
<p>Die zitierten Vorschriften lauten:</p>
<p>§ 222 StGB (Fahrlässige Tötung)</p>
<p>Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>§ 221 StGB (Aussetzung)</p>
<p>(1) Wer einen Menschen 1. in eine hilflose Lage versetzt oder 2.in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. […]</p>
<p>§ 207 StPO (Inhalt des Eröffnungsbeschlusses)</p>
<p>(1) In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, lässt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll. […]</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>EuGH vom 10.4.2012: Verfolgung des Einschleusens von Ausländern bei wirksamen aber durch arglistige Täuschung erlangtem Visum (C-83/12)</title>
		<link>http://www.strafverteidiger.pro/eugh-vom-10-4-2012-verfolgung-des-einschleusens-von-auslandern-bei-wirksamen-aber-durch-arglistige-tauschung-erlangtem-visum-c-8312/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Apr 2012 14:47:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kaiszugang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ausländerrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafverteidiger.pro/?p=1497</guid>
		<description><![CDATA[Ein Mitgliedstaat kann das Einschleusen von Ausländern auch dann strafrechtlich
verfolgen, wenn die in das Hoheitsgebiet der Union geschleusten
Drittstaatsangehörigen über ein durch arglistige Täuschung erlangtes Visum
verfügen, das noch nicht annulliert wurde]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Gerichtshof der Europäischen Union<br />
PRESSEMITTEILUNG Nr. 43/12<br />
Luxemburg, den 10. April 2012</p>
<p>Urteil in der Rechtssache C-83/12 PPU<br />
Minh Khoa Vo<br />
Presse und Information</p>
<p>Ein Mitgliedstaat kann das Einschleusen von Ausländern auch dann strafrechtlich<br />
verfolgen, wenn die in das Hoheitsgebiet der Union geschleusten<br />
Drittstaatsangehörigen über ein durch arglistige Täuschung erlangtes Visum<br />
verfügen, das noch nicht annulliert wurde</p>
<p>1<br />
Das Unionsrecht sieht Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen sowie der<br />
Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten vor. Sie dienen<br />
zur Schaffung eines Systems, mit dem durch die weitere Harmonisierung der innerstaatlichen<br />
Rechtsvorschriften und der Bearbeitungsgepflogenheiten bei den örtlichen konsularischen<br />
Dienststellen legale Reisen erleichtert und die illegale Einwanderung bekämpft werden sollen.</p>
<p>Das zuständige Konsulat, das einen Antrag auf Erteilung eines Visums prüft, muss feststellen, ob<br />
die Voraussetzungen für die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Union<br />
erfüllt sind. Insbesondere ist zu beurteilen, ob bei dem Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen<br />
Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er<br />
beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der<br />
Mitgliedstaaten zu verlassen.</p>
<p>Wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass ein Visum durch arglistige Täuschung<br />
erlangt wurde, wird das Visum annulliert. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen<br />
Behörden des Mitgliedstaats annulliert, der es erteilt hat, kann aber auch von den zuständigen<br />
Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die Behörden des<br />
Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.</p>
<p>Herr Vo, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, wurde in Deutschland wegen des Einschleusens<br />
von Ausländern strafrechtlich verfolgt. Er gehörte vietnamesischen Banden an, die<br />
Staatsangehörige dieses Landes illegal nach Deutschland schleusten. Eine Bande ging in der<br />
Weise vor, dass dem ungarischen Konsulat in Vietnam vorgespiegelt wurde, bei den<br />
vietnamesischen Staatsangehörigen handele es sich um Mitglieder touristischer Reisegruppen,<br />
wobei diese Reisen in Wirklichkeit nur in den ersten Tagen gemäß dem Reiseprogramm<br />
durchgeführt wurden. Anschließend wurden die vietnamesischen Staatsangehörigen, die zwischen<br />
10 000 USD und 15 000 USD gezahlt hatten, in verschiedene Länder, meist nach Deutschland,<br />
gebracht.</p>
<p>Eine andere Bande machte sich den Umstand zunutze, dass vietnamesische Staatsangehörige in<br />
Schweden auf wenige Monate befristete Arbeitsvisa als Beerenpflücker erlangen konnten.<br />
Nachdem die vietnamesischen Staatsangehörigen Arbeitsvisa erhalten und an die Schleuser<br />
zwischen 500 Euro und 2 000 Euro gezahlt hatten, wurden sie nach Deutschland gebracht.</p>
<p>Einige dieser Personen wurden im deutschen Hoheitsgebiet aufgegriffen, als sie versuchten, sich<br />
dort niederzulassen und zu arbeiten. Herr Vo, der den fraglichen Schleuserbanden angehörte,<br />
wurde von den deutschen Behörden festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren<br />
und drei Monaten verurteilt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht unter diesen<br />
Umständen einer aus der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften resultierenden Strafbarkeit<br />
wegen des Einschleusens von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Union<br />
entgegensteht, wenn die geschleusten Personen über ein durch arglistige Täuschung erlangtes<br />
Visum verfügen, das nicht zuvor annulliert worden ist.</p>
<p>Der Gerichtshof hat dem Antrag des Bundesgerichtshofs, diese Rechtssache dem Eilverfahren zu<br />
unterwerfen, stattgegeben, da sich Herr Vo in Haft befindet.</p>
<p>Er weist zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht die Voraussetzungen der Erteilung,<br />
Annullierung und Aufhebung von Visa regelt, aber keine Vorschriften über strafrechtliche<br />
Sanktionen bei Verstößen gegen diese Voraussetzungen enthält. Das Antragsformular für ein<br />
2<br />
Visum enthält allerdings ein Feld, in dem der Antragsteller darüber unterrichtet wird, dass falsche<br />
Erklärungen u. a. zur Annullierung des Visums führen und eine Strafverfolgung auslösen können.<br />
3<br />
Überdies ist nach dem Unionsrecht jeder Mitgliedstaat verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen<br />
zu treffen, um sicherzustellen, dass Verstöße mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden<br />
Strafen bedroht sind, und um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf Verstöße zu begründen, die ganz<br />
oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurden.</p>
<p>Somit ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht nur, dass es einen Mitgliedstaat nicht daran hindert,<br />
eine Person strafrechtlich zu verfolgen, die einem Drittstaatsangehörigen vorsätzlich dabei hilft, in<br />
das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu gelangen, sondern auch, dass es den betreffenden<br />
Mitgliedstaat ausdrücklich zu einer solchen strafrechtlichen Verfolgung verpflichtet.</p>
<p>Den Mitgliedstaaten werden somit zwei Verpflichtungen auferlegt. Die erste besteht darin, nicht in<br />
einer die Freizügigkeit von Visainhabern beschränkenden Weise zu handeln, sofern die Visa nicht<br />
ordnungsgemäß annulliert worden sind. Die zweite besteht darin, wirksame, angemessene und<br />
abschreckende Sanktionen in Bezug auf Personen vorzusehen und zu verhängen, die Verstöße<br />
begehen; dies gilt insbesondere für Schleuser. Diesen Verpflichtungen ist in einer Weise<br />
nachzukommen, durch die den Bestimmungen des Unionsrechts ihre volle praktische Wirksamkeit<br />
verschafft wird. Erforderlichenfalls müssen die nationalen Gerichte Lösungen praktischer<br />
Konkordanz in Bezug auf Normen suchen, deren Anwendung die Wirksamkeit oder die Kohärenz<br />
der Unionsregelung in Frage stellen könnte.</p>
<p>Da zu einem Strafverfahren seinem Wesen nach die Notwendigkeit, Ermittlungen geheim zu<br />
halten, und die Dringlichkeit der Handlungen gehören können, kann dem Erfordernis einer<br />
vorherigen Annullierung der Visa durch die zuständigen Behörden nicht immer Genüge getan<br />
werden.</p>
<p>Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht einer aus der Anwendung<br />
nationaler Rechtsvorschriften resultierenden Strafbarkeit wegen Einschleusens von<br />
Ausländern in Fällen, in denen die geschleusten Drittstaatsangehörigen über ein Visum<br />
verfügen, das sie durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörden des<br />
Ausstellermitgliedstaats über den wahren Reisezweck erlangt haben und das nicht zuvor<br />
annulliert worden ist, nicht entgegensteht.</p>
<p>1</p>
<p>Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex<br />
der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243, S. 1).</p>
<p>2<br />
Dieses Formular befindet sich in Anhang I des Visakodexes.<br />
3<br />
Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen<br />
Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl.<br />
L 328, S. 1) und Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten<br />
Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328, S. 17).</p>
<p>www.curia.europa.eu<br />
quelle: www.curia.europa.eu</p>
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			<wfw:commentRss>http://www.strafverteidiger.pro/eugh-vom-10-4-2012-verfolgung-des-einschleusens-von-auslandern-bei-wirksamen-aber-durch-arglistige-tauschung-erlangtem-visum-c-8312/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG vom 27.3.2012: Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen teilweise verfassungswidrig (2 BvR 2258/09) PM</title>
		<link>http://www.strafverteidiger.pro/bverfg-vom-27-3-2012xausschluss-der-anrechnung-von-masregelvollzugszeiten-auf-verfahrensfremde-freiheitsstrafen-teilweise-verfassungswidrig-2-bvr-225809-pm/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Apr 2012 13:54:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kaiszugang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[bverfg]]></category>
		<category><![CDATA[maßregel]]></category>
		<category><![CDATA[maßregelvollzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat § 67 Abs. 4 des
Strafgesetzbuches (StGB) insoweit für verfassungswidrig erklärt, als er
die Anrechnung einer im Maßregelvollzug verbrachten Zeit auf sog.
verfahrensfremde Freiheitsstrafen auch in Härtefällen ausschließt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat § 67 Abs. 4 des<br />
Strafgesetzbuches (StGB) insoweit für verfassungswidrig erklärt, als er<br />
die Anrechnung einer im Maßregelvollzug verbrachten Zeit auf sog.<br />
verfahrensfremde Freiheitsstrafen auch in Härtefällen ausschließt.<span id="more-1489"></span></p>
<p>Dem deutschen Strafrecht liegt ein zweispuriges Sanktionensystem<br />
zugrunde, das sich durch ein Nebeneinander von Strafen und Maßregeln der<br />
Besserung und Sicherung auszeichnet. Eine Freiheitsentziehung kann<br />
entweder auf der Verhängung und Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (§§<br />
38, 39 StGB) oder auf der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel<br />
der Besserung und Sicherung (§§ 63, 64, 66 ff. StGB) beruhen. Sind<br />
sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine freiheitsentziehende Maßregel<br />
der Besserung und Sicherung zu vollstrecken, bestimmt § 67 StGB das<br />
Verhältnis der beiden Freiheitsentziehungen zueinander. Nach § 67 Abs. 1<br />
StGB wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, wenn die Unterbringung<br />
in einer Anstalt nach den §§ 63, 64 StGB neben einer Freiheitsstrafe<br />
angeordnet wird. In Ergänzung dazu bestimmt § 67 Abs. 4 StGB, dass die<br />
Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird, bis zwei<br />
Drittel der Strafe erledigt sind. Das gilt allerdings nur, wenn<br />
Freiheitsstrafe und Maßregel im selben Urteil verhängt oder weitere<br />
Freiheitsstrafen gesamtstrafenfähig sind.</p>
<p>Der Beschwerdeführer, bei dem bereits in jugendlichem Alter eine<br />
behandlungsbedürftige psychische Erkrankung diagnostiziert worden war,<br />
wurde in den Jahren 1992, 1993 und 2000 zu unterschiedlichen<br />
Freiheitsstrafen verurteilt. Unter anderem wurde er im Jahr 1993 vom<br />
Landgericht Hanau wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit<br />
mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei<br />
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das auf diese Verurteilung folgende<br />
Vollstreckungsverfahren gestaltete sich langwierig. Die als<br />
Vollstreckungsbehörde zuständige Staatsanwaltschaft schob die<br />
Strafvollstreckung nach sachverständiger Beratung wiederholt wegen der<br />
fortbestehenden psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers auf, so<br />
dass bis in das Jahr 2004 hinein keine der ausgesprochenen<br />
Freiheitsstrafen vollstreckt werden konnte. Schließlich wurde der<br />
Beschwerdeführer im Juni 2004 vom Landgericht Frankfurt am Main wegen<br />
Diebstahls geringwertiger Sachen und vorsätzlicher Körperverletzung zu<br />
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und seine<br />
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.</p>
<p>Vom 5. August 2004 bis 15. Januar 2009 befand sich der Beschwerdeführer<br />
auf Grundlage dieses Urteils im Maßregelvollzug, wo ein so beachtlicher<br />
Behandlungserfolg erzielt werden konnte, dass der zuletzt tätige<br />
Sachverständige Entlassungsvorbereitungen befürwortete. Dem stand<br />
entgegen, dass die noch nicht erledigten Freiheitsstrafen weiterhin zu<br />
vollstrecken waren. Nach der Ablehnung eines vom Beschwerdeführer<br />
deswegen gestellten Gnadengesuchs durch die zuständigen Behörden Ende<br />
des Jahres 2007 verlegte die Einrichtung des Maßregelvollzugs den<br />
Beschwerdeführer wegen Fluchtgefahr in eine gesicherte Station. Mit<br />
Wirkung vom 15. Januar 2009 wurde die Vollstreckung der Maßregel auf<br />
Antrag des Beschwerdeführers unterbrochen und mit der Strafvollstreckung<br />
aus dem Urteil des Landgerichts Hanau begonnen. Der Beschwerdeführer<br />
beantragte daraufhin eine korrigierte Strafzeitberechnung unter<br />
Anrechnung der im Maßregelvollzug verbüßten Unterbringungszeit auf die<br />
Gesamtvollstreckungszeit. Diesen Antrag lehnten die Staatsanwaltschaft<br />
ebenso wie die zuständigen Vollstreckungsgerichte unter Hinweis auf die<br />
eindeutige Regelung in § 67 Abs. 4 StGB ab.</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat der hiergegen<br />
erhobenen Verfassungsbeschwerde stattgegeben und entschieden, dass § 67<br />
Abs. 4 StGB mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) insoweit<br />
unvereinbar ist, als er es ausnahmslos ausschließt, die Zeit des<br />
Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und<br />
Sicherung auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen anzurechnen. Zugleich<br />
hat der Senat gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht<br />
angeordnet, dass bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber in<br />
Härtefällen nach Maßgabe der Entscheidungsgründe die Zeit des Vollzuges<br />
einer Maßregel der Besserung und Sicherung auch auf verfahrensfremde<br />
Freiheitsstrafen angerechnet werden muss.</p>
<p><strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</strong></p>
<p>1. Die von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete „Freiheit der Person“<br />
darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden. Die<br />
Berechtigung des Staates, Freiheitsstrafen zu verhängen und zu<br />
vollstrecken, beruht auf der schuldhaften Begehung der Straftat. Die<br />
Unterbringung aufgrund einer Maßregel der Besserung und Sicherung findet<br />
ihre Berechtigung dagegen in der vom Betroffenen ausgehenden Gefahr und<br />
dem damit korrespondierenden Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit. Da<br />
die der Maßregelanordnung zugrundeliegende Störung oder Erkrankung<br />
schicksalhaft und die aus ihr abzuleitende Gefährlichkeit kein vom<br />
Untergebrachten beherrschbares Persönlichkeitsmerkmal ist, wird dem<br />
Untergebrachten mit dem Maßregelvollzug ein Sonderopfer auferlegt. Aus<br />
diesem Umstand und aus der Würde des Menschen, dem Sozialstaatsprinzip<br />
und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass gerade der<br />
Maßregelvollzug auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet sein<br />
muss.</p>
<p>2. Der staatliche Strafanspruch und, daraus folgend, das Gebot,<br />
rechtskräftig verhängte, tat- und schuldangemessene Strafen auch zu<br />
vollstrecken, sind zwar gewichtige Gründe des Gemeinwohls. Die Schwere<br />
des mit seiner Verwirklichung verbundenen Eingriffs darf im Ergebnis<br />
jedoch nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden<br />
Gründe stehen. Mehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene<br />
oder zumutbare Eingriffe können dabei in ihrer Gesamtwirkung zu einer<br />
schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß des rechtsstaatlich<br />
Hinnehmbaren überschreitet.</p>
<p>Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und<br />
Sicherung sind einander daher so zuzuordnen, dass die Zwecke beider<br />
Maßnahmen möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dass dabei in das<br />
Freiheitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG mehr als<br />
notwendig eingegriffen wird. Nur gewichtige Gründe können es<br />
rechtfertigen, im Maßregelvollzug erzielte Therapieerfolge durch eine<br />
anschließende Strafvollstreckung zu gefährden. Da Freiheitsstrafe und<br />
Maßregel nach rechtfertigendem Grund und Zielrichtung grundsätzlich<br />
nebeneinander stehen, gebietet Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG jedoch keine<br />
generelle Anrechnung.</p>
<p>3. Durch die von § 67 Abs. 4 StGB vorgegebene Nichtanrechnung der<br />
Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen kann sich<br />
eine Kumulation von Freiheitsentziehungen aufgrund von<br />
Strafvollstreckung und Maßregelvollzug ergeben. Die damit verbundenen<br />
Belastungen lassen sich durch die vom Gesetzgeber zur Verfügung<br />
gestellten vollstreckungsrechtlichen Instrumentarien nur begrenzt<br />
beeinflussen, denn sie sind weder je für sich noch im Hinblick auf ihr<br />
wechselseitiges Verhältnis hinreichend aufeinander abgestimmt und<br />
reichen daher nicht aus, um Härtefälle zu vermeiden.</p>
<p>4. Durch die Anwendung von § 67 Abs. 4 StGB bewirken die angegriffenen<br />
Entscheidungen eine Kumulation von Eingriffen in das Freiheitsrecht des<br />
Beschwerdeführers, die angesichts der außergewöhnlichen Umstände des zu<br />
entscheidenden Falles über das rechtsstaatlich hinnehmbare Maß<br />
hinausgeht. Durch die Nichtanrechnung der Maßregelvollzugszeiten auf die<br />
noch nicht vollstreckten Freiheitsstrafen muss der Beschwerdeführer<br />
entweder eine jahrelange Anschlussstrafvollstreckung erleiden oder den<br />
Maßregelvollzug zum Zwecke des Strafvollzugs langwierig unterbrechen. In<br />
beiden Fällen besteht die Gefahr, dass der bereits erzielte<br />
Behandlungserfolg voraussichtlich nahezu vollständig wieder zunichte<br />
gemacht, die erfolgreiche Resozialisierung des Beschwerdeführers<br />
vereitelt und das ihm auferlegte Sonderopfer damit sinnentleert wird.</p>
<p>Quelle: PM des BVerfG</p>
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