01. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts
Der Inhalt der meisten Internetangebote ist bestimmungsgemäß in einer Vielzahl von Ländern abrufbar. Daher eröffnet sich nicht nur der Zivilrechtsweg in den „Zielstaaten“ sondern es stellt sich auch die Frage der der strafrechtlichen Verfolgung, also der Bestimmung des Handlungs- und des Erfolgsortes.
Regelungen über die Anwendung deutschen Strafrechts finden sich in den §§ 3 bis 7 und § 9 StGB.
Nach § 3 StGB gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland begangen werden. (Territorialitätsprinzip) § 4 erweitert die räumliche Anwendbarkeit auf Schiffe, die unter deutscher Flagge fahren, § 5 eröffnet die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts für Taten, die zwar im Ausland begangen werden, sich aber gegen inländische Rechtsgüter richten, § 6 bei Auslandstaten, die international geschützte Rechtsgüter verletzen, § 7 für Auslandstaten gegen Deutsche, sofern die Tat im Ausland mit Strafe bedroht ist. § 9 StGB definiert den Begriff des Tatorts.
Problematisch sind Äußerungsdelikte wie der Volksverhetzung, die z.B. in den U.S.A. oder Australien nicht unter Strafe stehen und sich Inhalte, wenn auch abrufbar, nicht bestimmungsgemäß an inländische Adressaten richten.
Anders bei Delikten wie der Verbreitung von Kinderpornographie (Verletzung eines international geschützten Rechtsgute (§ 6 Nr. 6 StGB) oder dem Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen deutscher Unternehmen im Ausland (Auslandstaten gegen inländisches Rechtsgut (§ 17 UWG i.V.m. § 5 Nr. 7 StGB
§ 3
Geltung für Inlandstaten
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.
§ 4
Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
§ 5
Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
| 1. | Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80); | ||
| 2. | Hochverrat (§§ 81 bis 83); | ||
| 3. | Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates | ||
| a) | in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und | ||
| b) | in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2; | ||
| 4. | Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a); | ||
| 5. | Straftaten gegen die Landesverteidigung | ||
| a) | in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und | ||
| b) | in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; | ||
| 6. | Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; | ||
| 6a. | Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; | ||
| 7. | Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet; | ||
| 8. | Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung | ||
| a) | in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und | ||
| b) | in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist; | ||
| 9. | Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; | ||
| 10. | falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist; | ||
| 11. | Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten; | ||
| 11a. | Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist; | ||
| 12. | Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht; | ||
| 13. | Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht; | ||
| 14. | Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht; | ||
| 14a. | Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat gegenüber einem Deutschen begangen wird; | ||
| 15. | Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist. | ||
§ 6
Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
| 1. | (aufgehoben) | |
| 2. | Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; | |
| 3. | Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); | |
| 4. | Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a); | |
| 5. | unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; | |
| 6. | Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a, 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1; | |
| 7. | Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5); | |
| 8. | Subventionsbetrug (§ 264); | |
| 9. | Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. |
§ 7
Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
| 1. | zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder | |
| 2. | zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. |
§ 9
Ort der Tat
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.